Vorschläge des DGPPN zur Sterbehilfe - Kritik am Eckpunktepapier des DGPPN

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Ich bin erst heute, auf die Pressemeldungen aus Juli 2024 gestossen, da ich wegen meiner Arbeit beim DRK und ASB weithäufiger gute Vorschläge zur Reform der Notfallversorgung (NotfallGesetz – NotfallG) lese.

Wie gesagt ich habe nun die Pressemeldung des  DGPPN - mit dem Thema Assistierte Sterbehilfe und den aktualisierten Vorschlägen für die Regelung der Sterbehilfe gelesen. Quelle: https://www.dgppn.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen-2023/dgppn-aktualisiert-vorschlaege-fuer-die-gesetzliche-regelung-der-suizidassistenz.html

Prof. Dr. Andreas Meyer-Lindenberg, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN). fordert: „Wir brauchen ein Gesetz zur Suizidassistenz und wir brauchen es schnell“ ... „Denn die Zahl der assistierten Suizide steigt, ihre Durchführung ist aber unreguliert.

Prof. Dr. Thomas Pollmächer, Past President und Vorsitzender der DGPPN-Kommission „Ethik und Recht“ sagt aus: „Suizidassistenz ist keine ärztliche Aufgabe. Kein Arzt darf verpflichtet werden, einen Menschen in den Tod zu führen“ ...  „Aktuell wird die Freiverantwortlichkeit einer Suizidentscheidung nicht fachgerecht geprüft – das zeigen Studien. Die von der DGPPN neu formulierten Eckpunkte für ein prozedurales Vorgehen ermöglichen den assistierten Suizid, gleichzeitig schützen sie aber Menschen, deren Freiverantwortlichkeit beispielsweise durch eine psychische Erkrankung eingeschränkt ist, vor diesem unumkehrbaren Schritt


Inkorrekte Wortwahl in korrekte Annahmen - mit verallgemeinernden Aussagen und Verallgemeinerung - und falschen Schlussfolgerungen - zum Beispiel die Münchner Studie (ich habe berichtet Link), bei der nur 37 Fälle die Basis waren, und sechs Freitodbegleitungen vermutlich und gegebenenfalls eine psychiatrische Erkrankung gehabt haben könnten, hier wird kritisiert, dass die Studie keine belegbaren oder Begutachtungen von  Ärzten der Fachrichtung der Psychiatrie eingebunden waren oder nicht hätten belegbar oder auch notwendig gewesen sein könnten. 

Ich bin dacor mit den Anforderungen der DGPPN, dass Regelungen der Sterbehilfe einerseits gewährleisten müssen, dass die Autonomie von Sterbewilliger respektiert wird - und andererseits solche Regelungen Menschen schützen müssen, die beispielsweise durch eine psychische Erkrankung daran gehindert sind, freiverantwortlich zu entscheiden. Inkorrekt ist, dass dazu eine gesetzliche Regelung nötig ist, die so starr nun einmal ist wie es es Gesetzestexte nun einmal sein müssen.
Auch bin ich beim DGPPN was die Aussage angeht, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen sind besonders durch Suizid gefährdet sind. Sowie das Studien belegen, dass der aller größte Anteil aller Suizide im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehen . Suizid und Suizidprävention sind deshalb zentrale Themen der Psychiatrie und Psychotherapie. Alles dacor. Was dem DGPPN sehr offensichtlich nicht möglich ist, und noch bedauerlicher nicht für sach und fachgerecht gehört ist, dass zwischen Suiziden und Freitoden keine Unterscheidung gemacht werden.

In jedem Fall ist die Hilfe beim Leben und für das Leben, das mit dem Tod endet, die Aufgabe von Menschen die sich mit Leben und Sterben sehr gut auskennen - sprich Ärzt*innen und Medizinern.
Dies gibt mir Gelegenheit nochmals auf den Eid des Hippokrates (oder Hippokratischer Eid, auch Schwur des Hippokrates) und das Genfer Gelöbnis zu verweisen. Bei dem Ärzt*innen bei der Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand geloben deren Wissen und Tätigkeit in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen, sowie mit Gewissenhaftigkeit und Würde auszuüben.
Im Wandel der Zeit, müssen Mediziner*innen schon lange nicht mehr den Hippokrates ablegen.  Als Deklaration von Genf hat der Hippokratische Eid jedoch einen modernen Nachfolger erhalten. Der kurze aber bedeutende Halbsatz "Ich verspreche, die Autonomie und Würde meines Patienten zu respektieren." , macht stellvertretend gut das gewandelte ärztliche Selbstverständnis deutlich. Während der / die Patient*in im Hippokratischen Eid eine rein passive Rolle eingenommen hat, ist der Patientenwille in der modernsten Version, dem Genfer Gelöbnis, des Ärztegelöbnisses eine feste Größe - Menschlichkeit und Würde.
In Deutschland werden heute weder der Hippokratische Eid noch seine moderne Version, das Genfer Gelöbnis, nach der Approbation verpflichtend geleistet. In vielen Ländern ist es Teil der ärztlichen Berufsordnung, in manchen hat es sogar Gesetzescharakter. In Deutschland ist das Genfer Gelöbnis Bestandteil der Berufsordnungen der Ärzte.
Es ist unzweifelhaft, dass Entscheidung, etwas nicht zu tun, sehr viel schwerer auszuhalten ist als der Entschluss, noch das Letztmögliche zu versuchen. Hilfe bei einem würdigen, freiverantwortlichen und wohlerwogenem Sterben liegt in der Kernkompetenz von Ärzten und Mediziner auch wenn es keine ärztliche Verpflichtung ist.
So wie das BVerG sagte, kein Arzt darf verpflichtet werden, einen Menschen beim Sterben zu helfen, aber es steht jedem Arzt / Ärztin frei ebenso  freiverantwortlich und wohlerwogen zu handeln und Menschlichkeit vor Medizinischen Möglichkeiten zu stellen - Wissen und Tätigkeit in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen - und damit Autonomie und Würde des Patienten zu respektieren.


Beim Lesen des nachfolgenden DGPPN Eckpunktepapier, frage ich mich wie weit man von der oben genannten Menschlichkeit, dem ärtzlichen Selbstverständnis, und Wirklichkeit (siehe die Fristen unter Punkt 3) entfernt sein kann.
Ich habe meine eigene Konzeptansätze zur Sterbehilfe  in diesem Artikel niedergeschrieben.

Eckpunktepapier des DGPPN   (copy / paste)

Ich kopiere nachfolgend die Pressemitteilung des  DGPPN und deren Vorschläge ... Änderungen wegen der missleitenden Wortwahl, vermischung von Suizid und Freitod, habe ich mir erspart ... lesen Sie selber, und bilden Sie bitte Ihre eihene Meinung.
Quelle: https://www.dgppn.de/_Resources/Persistent/d519678e1d3766c151e39eb707a39c0795d8a348/2024-07-01%20DGPPN-Eckpunkte%20Assistierter%20Suizid.pdf

  1. Wir schlagen zunächst vor, dass jeder Suizidassistenz eine Beratung vorausgehen muss, die entweder von einer dafür staatlich autorisierten Stelle oder von einem Facharzt durchgeführt wird. Eine solche Beratung muss in strukturierter Form erfolgen und entsprechend dokumentiert werden. Sie muss dem Ratsuchenden ausführliche Informationen über Behandlungs-, Hilfs-, und Unterstützungsmaßnahmen zugänglich machen. Die durchgeführte Beratung wird dem Ratsuchenden schriftlich bestätigt. 
  2. Mit dieser Bestätigung kann der Suizidwillige die Zurverfügungstellung eines tödlichen Medikaments beantragen. Diese Beantragung erfolgt bei einer staatlichen Stelle, der neben dem Antrag selbst vom Antragsteller oder einem Vertreter (z. B. einem behandelnden Arzt) mitgeteilt wird, ob aufgrund einer voraussichtlich in Kürze zum Tode führenden Erkrankung Eile geboten ist. Eine ärztliche Verschreibung eines Medikaments ist explizit nicht vorgesehen. Dies deshalb, weil die ärztliche Verschreibung zu Tötungszwecken nicht statthaft erscheint, und weil es sich beim assistierten Suizid nicht um eine ärztliche Aufgabe handelt. Dieses prozedurale Vorgehen beugt einerseits der Gefahr vor, dass freiverantwortlich Handelnde deshalb ihren Suizidwunsch nicht umsetzen können, weil sie keinen Arzt finden, der zur Verschreibung bereit ist, und andererseits vermeidet diese Vorgehensweise, dass Ärzte unter Druck gesetzt werden, entsprechende Stoffe zu verschreiben.
  3. Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung der Freiverantwortlichkeit durch einen dazu ermächtigten Arzt, der in der Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein soll. Der Gutachter darf nicht an der initialen Beratung beteiligt gewesen sein und er darf auch nicht derjenige sein, der die Suizidassistenz durchführt. Die Begutachtung soll i.d.R. frühestens nach 2 Monaten und spätestens nach 4 Monaten abgeschlossen sein. In Fällen mit besonderer Eilbedürftigkeit aufgrund einer voraussichtlich in Kürze zum Tode führenden Erkrankung kann dieses Begutachtungsverfahren vereinfacht und verkürzt werden.
  4. Ergibt die Begutachtung keine Hinweise auf das Fehlen von Freiverantwortlichkeit, händigt die staatliche Stelle einem vom Suizidwilligen benannten qualifizierten Helfer ein Dokument aus, welches ihn zum Bezug des Medikaments in einer Apotheke berechtigt. Dieser ist zu einer definierten Dokumentation des Vorgangs verpflichtet und berichtet nach Durchführung des assistierten Suizids an die staatliche Stelle. Eine Aushändigung direkt an den Betroffenen selbst erfolgt aus Sicherheitsgründen nicht. Optional könnten Betroffene die Substanz auch in einer staatlich betriebenen Einrichtung zur Umsetzung assistierter Suizide einnehmen


Schlussgedanke

Vieles von diesem Eckpunktepapier erinnert mich an den realitätsfernen und restriktiven Gesetzentwurf durch die Abgeordnetengruppe Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten KappertGonther, Dr. Konstantin von Notz, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Katrin Göring-Eckardt, Hermann Gröhe, Dr. Rolf Mützenich, Cem Özdemir, und weiterer Abgeordneten.


Wir brauchen real umsetzbare, menschliche Konzepte . nach nun über 4 Jahren nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht braucht es gute Regelungen für Betroffene, Sterbewillige, Angehörige und Ärzt*innen und alle anderen die damit Verbunden sind mit würdigem Leben oder auch Dahinscheiden.








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