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§ 16 Beistand für Sterbende - in den 16 Landesärztekammern - unterschiedlich geregelt

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Im Mai 2021 hat die Bundesärztekammer in ihrer (Muster-)Berufsordnung im  § 16 den dritten Satz  " Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten " gestrichen.  Dieser Änderung sind alle Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen mittlerweile gefolgt. Jedoch ist dieser §16  der Landesärztekammern, wie man lesen kann, durch die Zeilen hinweg, sehr vage formuliert, und sind auslegbar formuliert, sodass Unsicherheiten bei Ärzten der jeweiligen Landesärztekammern existieren.  STAND - Januar 2023 Baden-Württemberg § 16 Beistand für Sterbende "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Bayern § 16 Beistand für den Sterbenden "Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen." Berlin § 16 Beistand für Sterbende  "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Brandenburg § ...