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Sterbehilfe in Deutschland: Es braucht kein großes neues Gesetz – sondern Verantwortung, Klarheit und Handlung auf anderen Ebenen

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe /  Suizidassistenz (§ 217 StGB) aufgehoben hatte, versuchte der Bundestag 2023, eine gesetzliche Neuordnung zu schaffen. Zwei konkurrierende Gesetzentwürfe – einer strafrechtlich geprägt (Lars Castellucci u. a.), der andere liberaler und auf Regelung außerhalb des Strafgesetzbuchs ausgerichtet (Helling-Plahr/Künast) – scheiterten. ( Gesetzentwürfe Juli 2023 ) Doch gerade dieses Scheitern sollte als Chance begriffen werden: Nicht jeder gesellschaftlich sensible Bereich braucht ein großes, zentrales Gesetz. Vielmehr liegt der Handlungsbedarf dort, wo die Praxis stattfindet – in der konkreten Arbeit von Ärzten, Therapeutinnen, Rettungskräften, Juristen, Pflegepersonal und ethischen Gremien. Der wohlerwogene Freitod ist heute bereits rechtlich möglich Die aktuelle Gesetzeslage – bei allen Schwächen und Herausforderungen – bietet bereits eine tragfähige Grundlage, um einen wohlerwogenen, freiverantwort...

§ 16 Beistand für Sterbende - in den 16 Landesärztekammern - unterschiedlich geregelt

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Im Mai 2021 hat die Bundesärztekammer in ihrer (Muster-)Berufsordnung im  § 16 den dritten Satz  " Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten " gestrichen.  Dieser Änderung sind alle Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen mittlerweile gefolgt. Jedoch ist dieser §16  der Landesärztekammern, wie man lesen kann, durch die Zeilen hinweg, sehr vage formuliert, und sind auslegbar formuliert, sodass Unsicherheiten bei Ärzten der jeweiligen Landesärztekammern existieren.  STAND - Januar 2023 Baden-Württemberg § 16 Beistand für Sterbende "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Bayern § 16 Beistand für den Sterbenden "Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen." Berlin § 16 Beistand für Sterbende  "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Brandenburg § ...

Recht auf selbstbestimmtes Sterben (available in German and English)

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Ich bin überzeugt, dass das individuelle und allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben und ebenso für ein selbstbestimmtes Sterben umfasst. Ich glaube fest an Freiheit, Respekt und Würde und dies muss in letzter Konsequenz auch die Freiheit einschließen, sich das Leben zu nehmen und gegebenenfalls auf freiwillige, helfenden dritten Beteiligten zurückzugreifen. Wenn ich von dritten Beteiligten und Personen spreche, denke ich an medizinische, anästhetische und psychologische Betreuung durch Experten – Experten wie Heilpraktiker, Psychologen und andere Experten - was auch Palliativ- und Hospizversorgung einschließt je nach individuellem Fall. Es sollte außer Frage stehen, dass die Überlegung und die Durchführung eines selbstbestimmten Sterbens und Sterbehilfe für niemanden einfach ist. Wenn ein Individuum beschließt, sein eigenes Leben zu beenden - kam zu dieser endgültigen Entscheidung - basierend auf individuellen und persönlichen D...