§ 16 Beistand für Sterbende - in den 16 Landesärztekammern - unterschiedlich geregelt

Im Mai 2021 hat die Bundesärztekammer in ihrer (Muster-)Berufsordnung im 

§ 16 den dritten Satz  "Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten" gestrichen. 

Dieser Änderung sind alle Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen mittlerweile gefolgt. Jedoch ist dieser §16  der Landesärztekammern, wie man lesen kann, durch die Zeilen hinweg, sehr vage formuliert, und sind auslegbar formuliert, sodass Unsicherheiten bei Ärzten der jeweiligen Landesärztekammern existieren. 

STAND - Januar 2023


Baden-Württemberg

§ 16 Beistand für Sterbende

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen."


Bayern

§ 16 Beistand für den Sterbenden

"Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen."


Berlin

§ 16 Beistand für Sterbende 

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen."


Brandenburg

§ 16 Beistand für den Sterbenden

"Der Arzt darf - unter Vorrang des Willens des Patienten - auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung der Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde.

Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen."


Bremen

§ 16 Beistand für Sterbende

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten."


Hamburg

§ 16 Beistand für Sterbende 

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, eine Patientin oder einen Patienten auf deren oder dessen Verlangen zu töten."


Hessen

§ 16 Beistand für Sterbende

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen und Leiden zu lindern.

Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten."

 

Mecklenburg-Vorpommern

§ 16 Beistand für den Sterbenden

"Der Arzt hat dem Sterbenden unter Wahrung seiner Würde und unter Achtung seines Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten."

Niedersachsen  

§ 16 Beistand für den Sterbenden

"Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten."


Nordrhein-Westfalen

§ 16 Beistand für Sterbende  (Westfalen-Lippe)

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen oder Patienten auf deren Verlangen zu töten.

§ 16 Beistand für Sterbende  (Nordrhein)

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten" 
In der Fußnote steht jedoch auch: "§ 16 Satz 3 in der Fassung vom 16. November 2019 wird durch Beschluss der Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein vom 13. November 2021 für nicht anwendbar erklärt."


Rheinland-Pfalz 

§ 16 Beistand für Sterbende

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten."


Saarland

§ 16 Beistand für Sterbende

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. 

Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten."


Sachsen

§16  Beistand für den Sterbenden

"Der Arzt hat Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihm verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten."


Sachsen-Anhalt

§ 16 Beistand für Sterbende

"Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens beizustehen."


Schleswig-Holstein 

§ 16 Beistand für den Sterbenden

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens

beizustehen."


Thüringen

§ 16 Beistand für Sterbende 

"Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten."


Für gleiches Recht in allen 16 Bundesländern gibt es leider eindeutig noch Nachbesserungsbedarf.


Recht auf selbstbestimmtes Sterben (available in German and English)  (August 29, 2021)

Sterbehilfe - Organisation, Hilfe finden, Kosten (January 09, 2022)





Comments

  1. Kommentare sind Willkommen.
    Ich lese Kommentare und beantworte diese nach Möglichkeit - Jedoch werden keine Kommentare publiziert.

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