Posts

Showing posts with the label Bundesärztekammer

Psychisch erkrankte Menschen mit freiverantwortlichem Sterbewunsch - Ein schwieriger Grenzbereich

Image
Dies ist ein weiterer Artikel zu psychisch erkrankte Menschen mit freiverantwortlichem Sterbewunsch -    Es ist und wird immer ein schwieriger Grenzweg und Grenzbereich sein. Ein Aspekt, der besondere Aufmerksamkeit verdient, ist der Umgang mit freiverantwortlichen Sterbewünschen bei psychisch erkrankten Menschen. Hier ist vor allem eines gefragt, was immer unbeschreiblich wichtig ist, aber noch um einiges mehr: Zuhören – und zwar genau, sorgfältig und empathisch. Besonders herausfordernd wird es, wenn Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen – etwa chronischen Depressionen, bipolaren Störungen oder komplexen Traumafolgestörungen – über einen längeren Zeitraum hinweg den Wunsch äußern, ihr Leben selbstbestimmt zu beenden. Nicht aus einem impulsiven Moment oder einer akuten Krise heraus, sondern als stabiler, reflektierter Entschluss, dem oft viele Jahre des Leidens und zahlreiche erfolglose Behandlungsversuche vorausgegangen sind. Hier verschwimmen die Grenzen: Wann ...

Lesenswerter Artikel zur Sterbehilfe – und ein dringender Appell an die Ärzteschaft

Image
Lesenswerter Artikel zur Sterbehilfe – und ein dringender Appell an die Ärzteschaft Der Artikel  „Suizidassistenz: Ärztinnen und Ärzte im Dilemma zwischen Hilfe & Haftung“  (Autorin: Angela Monecke, erschienen am 31.08.2025) (Sidenote. Auch wenn ich, die leser meines Blogs wissen es die Verwendung des Wortes Suizidassistenz für kommunikativ missdeutend bis hin zu falsch halte, da es die Kommunikation verschlechtert - siehe hier Erläuterung der https://deathwithdignity-wx-widowexperience.blogspot.com/2023/08/antonymie-freitod-suizid.html )  beleuchtet eindrucksvoll die Spannungsfelder, in denen sich Ärztinnen und Ärzte derzeit beim Thema Suizidassistenz bewegen. Besonders lesenswert finde ich den Bericht deshalb, weil er die praktischen Erfahrungen aus dem „Bericht- und Lernsystem zur Suizidassistenz“ aufgreift und damit erstmals ein empirisch fundiertes Bild aus der Versorgungspraxis zeigt. Was mir dabei erneut deutlich wird: Nicht die juristischen Graubereiche sind d...

Auslegung von Gesetzen - Allgemein und mit Blick auf die Sterbehilfe

Image
Gesetze sind auslegungsbedürftig. Nicht nur weil die Sprache, in der sie verfasst wurden, oft nicht präzise genug ist, um den Absichten ihrer Schöpfer vollständig zu entsprechen, alle Umstände, Rahmenbedingungen und Situationen vollständig abzudecken. Damit ist es notwendig, dass die Wortlaut und Intention des Gesetzes interpretieren und eine angemessene Kontext und Anwendung bei der Auflösung der jeweiligen Problematik finden. Ich schreibe dies, bzw der Artikel ist motiviert aus der Erfahrung die ich machte, bei der Unterstützung bei Sterbewilligen, bei Ärzten die den Landesärztekammern angehören die den Satz "Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten." oder einen ähnlichen Satz in deren Berufsordnungen  des §16 (Beistand für den Sterbenden) stehen haben. ( Hier ein Link zu den Berufsordnungen  in den Bundesländern ). Auch wenn mein Verständnis, diese Satzes, der ist, dass der Satz "Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten."...

Mehrheit der Deutschen für Sterbehilfe durch Ärzte

Image
Die Mehrheit der Deutschen findet, dass Ärzte straffrei bleiben müssen, wenn sie Schwerstkranke beim Sterben unterstützen. Das geht aus jeder repräsentativen Umfrage hervor. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 die bis dahin geltende Regelung zur Sterbehilfe §217 StGB gekippt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches unser Grundgesetz im Art. 2 beschreibt, umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen.  Umfrage in der Bevölkerung (Stand: Januar 2023) Immer wieder wird in Deutschland über die Gesetzeslage zur Sterbehilfe diskutiert. Eine  Mehrheit von 55% der Deutschen befürworten, wenn Ärzte und Sterbehilfeorganisationen beim Suizid assistieren, helfen und würdig ablaufen lassen würden. Und nur 15% der Befragten geben an, für ein vollständiges Verbot von Suizidassistenz zu sein. Jüngere sehen Suizidassistenz skeptischer als ältere Bef...

Arztgespräch zur Sterbehilfe

Image
Der richtige Ansprechpartner für den Patienten ist der Hausarzt, die Hausärztin, der behandelnde Arzt*in , den der Patient, der die Sterbewillige  vielleicht schon viele Jahre kennt. Dieser kann Bedenkzeit erbitten, depressive Phasen ausschließen, vor allem die Schmerztherapie verbessern und als Ultima Ratio kann sie oder er die Sterbehilfe anbieten. Bei Befolgung der nachfolgenden Hinweise muss der Arzt*in keine juristischen Konsequenzen befürchten müssen.  Frage der Medikamentation Zwar haben Bundesverwaltungsgericht bis hin zum Bundesverfassungsgericht entschieden, dass unheilbar Kranken ein Betäubungsmittel nicht verwehrt werden dürfe, das "eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht" aber einen Anspruch auf Natrium-Pentobarbital gibt es nicht. Ist auch nicht notwenidig da es alternativen gibt die sicher und zuverlässig sind.  Natrium-Pentobarbital gehört aber zu jenen Betäubungsmitteln, deren Erwerb ohne ärztliche Verschreibung und behördliche Erlaubnis...

§ 16 Beistand für Sterbende - in den 16 Landesärztekammern - unterschiedlich geregelt

Image
Im Mai 2021 hat die Bundesärztekammer in ihrer (Muster-)Berufsordnung im  § 16 den dritten Satz  " Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten " gestrichen.  Dieser Änderung sind alle Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen mittlerweile gefolgt. Jedoch ist dieser §16  der Landesärztekammern, wie man lesen kann, durch die Zeilen hinweg, sehr vage formuliert, und sind auslegbar formuliert, sodass Unsicherheiten bei Ärzten der jeweiligen Landesärztekammern existieren.  STAND - Januar 2023 Baden-Württemberg § 16 Beistand für Sterbende "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Bayern § 16 Beistand für den Sterbenden "Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen." Berlin § 16 Beistand für Sterbende  "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Brandenburg § ...