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Freiheit, Schutz, Würde: Drei Perspektiven auf die Sterbehilfe-Debatte – Erfahrungen, Realität und Spannungsfelder – Artikel 2 von 2

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Viele Debatten über Sterbehilfe kreisen um Grundsatzfragen: Schutz oder Selbstbestimmung, Fürsorge oder Freiheit. Oft werden Positionen dabei zugespitzt, vereinfacht oder gegeneinander gestellt. Meine Perspektive ist eine andere – geprägt durch persönliche Erfahrung, viele Gespräche und die Auseinandersetzung mit den realen Lebenssituationen von Menschen am Lebensende. In vier Teilen möchte ich diese Perspektive entfalten: Im ersten Teil und zweiten Teil schrieb ich zu meinen persönlichen Erfahrungen  und warum Selbstbestimmung und Würde für mich auch am Lebensende zentral sind. Und ich beschäftigte mich mit  der Realität von Sterbewünschen, ihrer Veränderlichkeit sowie der Bedeutung von Alternativen wie Palliativmedizin und unterstützenden Angeboten. Im dritten Teil  geht es schließlich um die gesellschaftliche und politische Debatte – um das Urteil des Bundesverfassungsgericht, unterschiedliche Positionen, internationale Beispiele und die Frage, wie eine verantwortungsv...

Freiheit, Schutz, Würde: Drei Perspektiven auf die Sterbehilfe-Debatte – Erfahrungen, Realität und Spannungsfelder – Artikel 1 von 2

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Viele Debatten über Sterbehilfe kreisen um Grundsatzfragen: Schutz oder Selbstbestimmung, Fürsorge oder Freiheit. Oft werden Positionen dabei zugespitzt, vereinfacht oder gegeneinander gestellt. Meine Perspektive ist eine andere – geprägt durch persönliche Erfahrung, viele Gespräche und die Auseinandersetzung mit den realen Lebenssituationen von Menschen am Lebensende. In vier Teilen möchte ich diese Perspektive entfalten: Im ersten Teil geht es um meine eigene Geschichte und die Frage, warum Selbstbestimmung für mich auch am Lebensende zentral ist – und welche Rolle Würde dabei spielt. Der zweite Teil richtet den Blick auf die Realität von Sterbewünschen: ihre Widersprüchlichkeit, ihre Entwicklung über Zeit und die Bedeutung von Alternativen wie Palliativmedizin und Unterstützungssystemen. Im dritten,  vierten und letzten Teil   geht es schließlich um die gesellschaftliche und politische Debatte – um das Urteil des Bundesverfassungsgericht, unterschiedliche Positionen, intern...

Sterbehilfe - 4 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.Februar 2020

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4 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot des §217 StGB (dem Gesetz welches für etwa 5 Jahre Sterbehilfe de facto verboten hat), welches am 26.Februar 2020 für Verfassungswidrig erkannte, ist wichtig, denke ich, um Missverständnisse und Fragen im Zusammenhang mit den Mitte 2023 im Bundestag vorgelegten Gesetzentwürfen für ein neues Regelungsgesetz für den Freitod, die begleiteten Lebensbeendigungen zu klären. Zumal nun ein dritter Gesetzentwurf von einer weiteren Gruppe Abgeordneter angedacht wird. Da es diesbezüglich wesentliche Punkte gibt, erachte ich es als notwendig, diesen erläuternden Artikel zu schreiben: Erstens war es in Deutschland seit der Reichsgründung im Jahr 1871 stets erlaubt, begleitete Sterbehilfe durchzuführen – das ging bis Dezember 2015 - und wie wir wissen und erdulden mussten bis Februar 2020. Gegner der Sterbehilfe erreichten damals ein Verbot der Sterbehilfe (§ 217 StGB). Dieses gegen das Grundgesetz verstoßende Gesetz wurde jedoch am 2...

Mehrheit befinden Sterbehilfe als gut! Sorgen, Ängste, Emotionen und Empathie

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Die Mehrheit der Deutschen befinden Sterbehilfe für gut, verständlich und unterstützendwert sowie, dass Ärzte straffrei bleiben müssen, wenn sie Schwerstkranke und Menschen die dauerhaft, unumstößlich und wohlerwogen einen Freitod entschieden haben, beim Sterben unterstützen. Das geht aus jeder repräsentativen  Umfrage  hervor. Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2020 die Regelung und das prinzipielle Verbot der Sterbehilfe welches im §217 StGB von 2015 bis 2020 bestand, gekippt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches unser Grundgesetz im Art. 2 beschreibt, umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben so die eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgericht . Dieses Recht schließt die Freiheit ein, das eigene Leben zu einem selbstbestimmten Ende zu führen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter, sein es Ärzte, oder andere Helfer wie Familienangehörige oder Freunde zurückzugreifen.  Zitatsammlung ... " Mein Leben gehört mir. Und ich bestimme,...

Neuauflage eines § 217 StGB - Nicht Notwendig - Nicht Zielführend

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Ich habe in den letzten Monaten häufig erläutert, dass ein wohlerwogener Freitod möglich ist. Das unsere Gesetze eine recht gute, wenn ich nahezu vollkommene gute rechtliche Basis bilden, wenn ... das Betäubungsmittelgesetz optimiert wird, zivilrechtliche Grundlage für Ärzt*innen geschaffen werden und von Ärztekammer un­miss­ver­ständ­lich Regelungen (siehe hierzu auch " Ärztliche Unterstützung bei Sterbehilfe "). Ich denke zum Beispiel an eine Ergänzung in der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung wie, dass Sterbehilfe durch Ärzt*innen grundsätzlich zulässig ist, wenn die Entscheidung zu einem Freitod tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht. Sowie, dass die ärztliche Sterbehilfe, nach einer wohlabgewogener Gewissensentscheidung des Arztes / der Ärztin, eine freiverantwortliche ärztliche Entscheidung ist. Exekutive in Deutschland (Staatsanwaltschaft, Polizei und Kriminalpolizei) ebenso klare Regelungen und Fortbildungen erhalten (ich habe bislan...

Überarbeiteten Gesetzentwurf der Gruppe um Lars Castellucci

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Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe gemäß § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei. Dies interessiert ganz offenbar viele Menschen! Die überwiegende Mehrheit der Menschen  sind für Sterbehilfe und Würde im und beim Sterben, und  unterstützen eine Freiverantwortlichkeit und Selbstbestimmung im Leben, am Lebensende und beim Sterben. Dies interessiert die Abgeordnetengruppe um Prof. Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert Gonther, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Katrin Göring-Eckardt, Hermann Gröhe, Hubertus Heil (Peine), Mechthild Heil, Julia Klöckner, Michelle Müntefering, Dr. Rolf Mützenich, und Cem Özdemir,  Claudia Roth (Augsburg), Jens Spahn und weiterer Abgeordneten nicht! Überdies ist diese Abgeordnetengruppe offensichtlich der Überzeugung, dass das Freiheitsrecht n...

Einwilligungsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit, und Freiverantwortlichkeit

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Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Patientenwillen ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, und Freiverantwortlichkeit der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Entscheidung. Dazu zählt auch schon die Erstellung einer Patientenverfügung und mehr als dies im Falle des Wunsches eines Freitod. Ärztinnen und Ärzte müssen Patienten hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit beurteilen Die Helfer, und Ärztinnen und Ärzte müssen den Patienten hinsichtlich der Einwilligungsfähigkeit beurteilen. Daraus ergeben sich rechtliche und ethische Probleme. Dies kann sein, wenn die Patientin / der Patient fälschlicherweise als nicht einwilligungsfähig eingestuft wird. Denn dann setzen sich Ärztin, Arzt, Betreuer oder Vertreter über den Willen des Patienten hinweg. Aber auch der Gegenfall kann der Fall sein, dass der Patient fälschlicherweise für einwilligungsfähig gehalten wird, ist problematisch. Denn möglicherweise willigt er in etwas ein, das er gar nicht erfassen konnte. Be...

Arztgespräch zur Sterbehilfe

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Der richtige Ansprechpartner für den Patienten ist der Hausarzt, die Hausärztin, der behandelnde Arzt*in , den der Patient, der die Sterbewillige  vielleicht schon viele Jahre kennt. Dieser kann Bedenkzeit erbitten, depressive Phasen ausschließen, vor allem die Schmerztherapie verbessern und als Ultima Ratio kann sie oder er die Sterbehilfe anbieten. Bei Befolgung der nachfolgenden Hinweise muss der Arzt*in keine juristischen Konsequenzen befürchten müssen.  Frage der Medikamentation Zwar haben Bundesverwaltungsgericht bis hin zum Bundesverfassungsgericht entschieden, dass unheilbar Kranken ein Betäubungsmittel nicht verwehrt werden dürfe, das "eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht" aber einen Anspruch auf Natrium-Pentobarbital gibt es nicht. Ist auch nicht notwenidig da es alternativen gibt die sicher und zuverlässig sind.  Natrium-Pentobarbital gehört aber zu jenen Betäubungsmitteln, deren Erwerb ohne ärztliche Verschreibung und behördliche Erlaubnis...