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Showing posts with the label Rechtslage

Weg zur Freiverantwortlichkeit - Teil 4 - Von der Dokumentation zur Rechtssicherheit – warum frühzeitige Gespräche alle Beteiligten schützen

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Je intensiver ich mich mit dem Thema Sterbehilfe und damit immer mit der Freiverantwortlichkeit beschäftige, desto mehr wächst in mir die Überzeugung, dass wir häufig erst dann beginnen, über Sterben und Sterbehilfe zu sprechen, über die Feststellung der Freiverantwortlichkeit  nachzudenken, wenn eine Entscheidung bereits unmittelbar bevorsteht. Ich sehe dies in der Begleitung und Information rund um die Sterbehilfe die ich in Einrichtungen mache, bei meinen Blaulichtkollegen und auch bei meinen Beratungen von Arztpraxen.  Eigentlich müsste genau das Gegenteil der Fall sein. Freiverantwortlichkeit entsteht nicht an einem Tag Ein Sterbewunsch entwickelt sich in den seltensten Fällen von heute auf morgen. Weil wenn dies der Fall ist sind wir in aller Regel im Bereich der Suizidalität. Freitodwünsche entstehen über Monate oder eher meist über Jahre – bei meiner Frau waren es über 10 fast 11 Jahre. In dieser Zeit sprechen viele Betroffene mit ihrem Hausarzt, mit behandelnden ...

Organspende im Kontext von Sterbehilfe – Ethische und Rechtliche Grenzen

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In Deutschland warten jährlich viele Menschen auf ein Spenderorgan – doch die Zahl der tatsächlichen Organspenden bleibt gering. Zugleich wächst das öffentliche Bewusstsein für das Recht auf ein selbstbestimmtes und würdiges Sterben , insbesondere bei schweren, unheilbaren Erkrankungen oder dauerhaft leidvollen Lebenssituationen. In 2 von 3 Beratungen und somit in meiner Wahrnehmung in sehr vielen Gesprächen, kommen die Anfragenden indirekt oder direkt zur Frage. "Kann ich auch meine Organe spenden?" Immer häufiger stellt sich daher die Frage zur Organspende: Ist eine Organspende auch nach einer freiwilligen und wohlerwogenen Entscheidung zum Freitod möglich?  Die Frage und Antwort ist gleichermaßen komplex – medizinisch, rechtlich und ethisch. In Deutschland nicht möglich, weil dazu die aktive Sterbehilfe erlaubt und möglich sein muss. Und auch in den Ländern mit der aktive Sterbehilfe nur selten wegen den Hürden die auch dort zu durchlaufen sind - Zahlen haben ich, siehe u...

Sterbehilfe in Deutschland: Es braucht kein großes neues Gesetz – sondern Verantwortung, Klarheit und Handlung auf anderen Ebenen

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Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe /  Suizidassistenz (§ 217 StGB) aufgehoben hatte, versuchte der Bundestag 2023, eine gesetzliche Neuordnung zu schaffen. Zwei konkurrierende Gesetzentwürfe – einer strafrechtlich geprägt (Lars Castellucci u. a.), der andere liberaler und auf Regelung außerhalb des Strafgesetzbuchs ausgerichtet (Helling-Plahr/Künast) – scheiterten. ( Gesetzentwürfe Juli 2023 ) Doch gerade dieses Scheitern sollte als Chance begriffen werden: Nicht jeder gesellschaftlich sensible Bereich braucht ein großes, zentrales Gesetz. Vielmehr liegt der Handlungsbedarf dort, wo die Praxis stattfindet – in der konkreten Arbeit von Ärzten, Therapeutinnen, Rettungskräften, Juristen, Pflegepersonal und ethischen Gremien. Der wohlerwogene Freitod ist heute bereits rechtlich möglich Die aktuelle Gesetzeslage – bei allen Schwächen und Herausforderungen – bietet bereits eine tragfähige Grundlage, um einen wohlerwogenen, freiverantwort...

Q&A - Warum ich Aktive Sterbehilfe kritisch, aber in Ausnahmefällen befürwortend sehe

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Meine Haltung zur Sterbehilfe hat sich entwickelt und gefestigt, durch meine intensive Beschäftigung mit dem Thema, durch eigene Freitodbegleitungen und noch viel mehr Fällen in den ich Suizidpräventiv Helfen konnte, und selbstredend ich mich mit Menschen beschäftigt habe und Menschen zugehört habe.  Bevor ich in diesen Artikel einsteige die Begriffsklärung kurz und knapp ( Detaillierter hier ): Assistierte Sterbehilfe:  Bereitstellung der Mittel zur Selbsttötung. Nicht strafbar, solange der Sterbewillige die letzte Handlung selbstständig ausführt. Indirekte Sterbehilfe: Verabreichung von Medikamenten zur Schmerzlinderung, die auch den Tod beschleunigen können. Nebenfolge ist unbeabsichtigt und unvermeidbar. Rechtfertigbar nach § 34 StGB (Notstand). Passive Sterbehilfe: Unterlassen oder Einstellen lebenserhaltender Maßnahmen. Kann als Totschlag durch Unterlassen nach § 212 StGB strafbar sein. Eine klare Patientenverfügung kann dies verhindern. Aktive oder direkte Sterbehilfe:...

Thiopental in der Freitodbegleitung: Off-Label-Use und rechtlicher Rahmen

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Die Begleitung eines freiwilligen Todesentschlusses stellt Ärztinnen und Ärzte vor ethische, medizinische und rechtliche Herausforderungen. In Deutschland kommt dabei  der Wirkstoff Thiopental zum Einsatz – allerdings im sogenannten Off-Label-Use, also außerhalb der offiziell zugelassenen Indikationen. Diese Anwendung ist rechtlich möglich, setzt jedoch eine besonders sorgfältige ärztliche Aufklärung sowie die freiwillige und informierte Einwilligung des Patienten voraus. Während der Off-Label-Use in der Medizin durchaus etabliert ist – etwa in der Onkologie oder Pädiatrie –, ist sein Einsatz im Rahmen der Freitodbegleitung besonders sensibel, da er mit irreversiblen Folgen verbunden ist. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen, ärztlichen Pflichten und die praktische Anwendung von Thiopental in diesem Kontext geben. und ist ein Update zu meinem Artikel von 2022 Off-Label-Use in der Sterbehilfe Thiopental erfolgt im sogenannten Off-Label-Use...

Aspekte der Sterbehilfe - von Ethik, demokratischen Wandel, Ärzteschaft und Rechtliche Rahmen

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Die Frage nach der rechtlich richtigen Haltung gegenüber der Sterbehilfe ist mehr als ausführlich geklärt - Die grobe formale Ausformung und die Eckpunkte sind ebenso geklärt - was fehlt sind Handlungsempfehlungen, und Handlungsmuster auf verschiedenen Ebenen, Level und bei Institutionen wie der / den Ärztekammern und eine Optimierung des Betäubungsmittelgesetz. Die ethisch Haltung ist wie alles in ethischen Frage komplizierter ...  ... und das ist auch gut so, was gibt es wertvolleres als das Leben. Wenn es bei einem Freitod um schwerstkranke oder sterbenskranke Menschen geht fällt uns diese Haltung schon einfacher, bei anderen leidenden Menschen, die ihr Leben beenden wollen, ist seit es schwieriger und umstrittener - die ethisch Haltung fällt insbesondere Personen und Institutionen mit religiösen Hintergründen und Basis um so schwerer.  Aspekte des demokratischen Wandel und der  Intensivmedizin  ... Der demografische Wandel steigert die Herausforderungen um die Hi...

Recht auf Sterbehilfe vs Anspruch auf Sterbehilfe

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Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass es in vielen Foren, Diskussionen, einigen Menschen nicht gewahr ist wie viel es Anderen abverlangt zu helfen. Anderen Menschen beim Sterben zu helfen, zu unterstützen, mitzutragen, zu begleiten ... you name it ... ist nicht einfach! Es wird Empathie gefordert, von vielen eingefordert, aber mit Empathie geben haben selbige Personen es nicht leicht, oder gar nichts am Hut. Auch wenn es nur wenige sind die so extreme Ansichten haben - man findet alle Abstufungen des gemeinsamen Verständnis bis hin zu reinen Forderungen und der Haltung: 'Ich habe einen Rechtsanspruch Punkt Basta Aus' - Das Recht JA! Jedoch niemand kann gezwungen werden beim Töten zu unterstützen. Druck kann nach hinten los gehen Einigen Anderen scheint auch nicht nicht klar zu sein, dass ein Erzwingen eines Rechts oder nennen wir es, wie es oft tituliert wird, Rechtsanspruch auf Sterbehilfe, einen Zwang, eine Erfüllungspflicht, eine Bringschuld und Schuldigkeit bei A...

Zustimmung zur Sterbehilfe trotz schwerer Depression - Zoraya ter Beek - Niederlande

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Die Niederländerin Zoraya ter Beek, 29, körperlich gesund, erhielt trotz schwerer Depression die Zustimmung zur Sterbehilfe, durch die Beamten der RTE , aufgrund unerträglichem psychischen Leiden. Die einst angehende Psychiaterin leidet unter chronischer Depression, Angstzuständen, Traumata und einer Persönlichkeitsstörung. Die junge Niederländerin hat sich, aufgrund ihrer Lebens- und Leidensumstände für das Sterben und die Sterbehilfe entschieden , hat nun die Genehmigung erhalten, ihr Leben zu beenden. Zoraya ter Beek beantragte Ende 2020 erstmals Sterbehilfe. Und nun 2024 hat die niederländische Behörden der 29-jährigen Zoraya ter Beek aufgrund unerträglicher seelischer Leiden die endgültige Genehmigung zur Sterbehilfe gegeben. Es ist nie eine leichte Entscheidung, weder ist es leicht oder es wird leichtfertig gemacht, um Sterben und Sterbehilfe zu bitten, diese zu beantragen und auch nicht leicht dies zu genehmigen und damit beim Sterben zu helfen. Bei Gegnern und Befürwortern der ...

Sterbehilfe - Herausforderungen - Psychische Störungen

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Im April in Berlin wird nun das Urteil zu Dr. Turowski gesprochen werden. Im Februar endete das Verfahren gegen Dr. Spittler in Essen ( Arzt leistete einem psychisch kranken Mann Sterbehilfe – Urteil: Totschlag in „minderschweren Fall“ ) -  Beide Ärzte kamen vor Gericht, da sie Patienten mit psychischen Krankheiten, die den Wunsch zu sterben begründeten, bei ihrem Tod unterstützten. Beide sollen gegen den Facharztstandard zur Sicherung der Freiverantwortlichkeit verstoßen haben. Im Fall von Spittler, der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ist, entschied das Gericht, dass die psychische Krankheit Oliver H.'s, dem an Wahnvorstellungen litt, seinen „freien Willen“ aufhob. Daher hätte Spittler ihm keine Infusion zur Verfügung stellen dürfen, die Oliver H., wie das Gesetz es auch vorschreibt, selbst aktiviert, geöffnet hat. Dr. Turowski, 74, steht vor Gericht, weil er einer stark depressiven Patientin half, sich das Leben zu nehmen, ob durch deren Krankheit deren Fähigkeit zum „fr...

Keine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute, am 7.November 2023 erneut bestätigt, dagegen gerichteten Klagen hatten bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg, und entschieden, dass das Untersagen der Erlaubnis des Erwerbs des Barbiturat Natrium-Pentobarbital zur Sterbehilfe bei einem Freitod, angesichts diverser anderen Barbiturate, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln (z.B. Off-Label-Gebrauch diverser anderer Barbiturate) zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar ist. Ich bin rechtlich, wie auch von der Anwendung und auch wirkweisen-technisch kein Befürworter von NaP Natrium-Pentobarbital. Beide Kläger leiden an schweren Erkrankungen, beide Kläger könnten problemlos deren Freitod, und die Freitodbegleitung durch einen Arzt organisieren - dementsprechend könnte die Verschreibung durch einen behilflichen Arzt oder Ärztin und die Verabreichung durch eine Infusion, problemlos zu einem gewünschten Zeit...