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Notfall-Palliativversorgung: Wenn Rettung nicht immer Transport bedeuten muss

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Ich denke, dass Notfall-Palliativversorgung Schule machen sollte.Vor einigen Wochen hatte ich ein Vorgespräch zu einem Vortrag mit dem leitenden Arzt des Zentrums für Palliativmedizin am Universitätsklinikum Düsseldorf. Wir sprachen dabei auch über Notfall-Palliativversorgung. Ich habe mich sehr über das gefreut, was er mir dazu erzählt hat. Denn damit lief er bei mir offene Türen ein. Wenn im Notfall die Nummer 112 gewählt wird, zählt jede Sekunde. Es geht um schnelle Hilfe und ein starkes Team – ob wir vom Rettungsdienst mit Kolleginnen und Kollegen aus dem Rettungsdienst oder aus den Krankenhäusern zusammenarbeiten oder mit Feuerwehr und Polizei. Mit meinen inzwischen doch einigen Jahren Erfahrung im Rettungsdienst ist mir dabei eines immer wichtiger geworden: der ganzheitliche Blick auf den Menschen. Nicht nur auf seine Vitalwerte und die akute Erkrankung, sondern auch auf Lebensqualität, Würde und den Willen der Patientinnen und Patienten. Und das betrifft nicht nur die Betroffene...

§ 16 Beistand für Sterbende - in den 16 Landesärztekammern - unterschiedlich geregelt

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Im Mai 2021 hat die Bundesärztekammer in ihrer (Muster-)Berufsordnung im  § 16 den dritten Satz  " Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten " gestrichen.  Dieser Änderung sind alle Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen mittlerweile gefolgt. Jedoch ist dieser §16  der Landesärztekammern, wie man lesen kann, durch die Zeilen hinweg, sehr vage formuliert, und sind auslegbar formuliert, sodass Unsicherheiten bei Ärzten der jeweiligen Landesärztekammern existieren.  STAND - Januar 2023 Baden-Württemberg § 16 Beistand für Sterbende "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Bayern § 16 Beistand für den Sterbenden "Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen." Berlin § 16 Beistand für Sterbende  "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Brandenburg § ...