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Auslegung von Gesetzen - Allgemein und mit Blick auf die Sterbehilfe

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Gesetze sind auslegungsbedürftig. Nicht nur weil die Sprache, in der sie verfasst wurden, oft nicht präzise genug ist, um den Absichten ihrer Schöpfer vollständig zu entsprechen, alle Umstände, Rahmenbedingungen und Situationen vollständig abzudecken. Damit ist es notwendig, dass die Wortlaut und Intention des Gesetzes interpretieren und eine angemessene Kontext und Anwendung bei der Auflösung der jeweiligen Problematik finden. Ich schreibe dies, bzw der Artikel ist motiviert aus der Erfahrung die ich machte, bei der Unterstützung bei Sterbewilligen, bei Ärzten die den Landesärztekammern angehören die den Satz "Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten." oder einen ähnlichen Satz in deren Berufsordnungen  des §16 (Beistand für den Sterbenden) stehen haben. ( Hier ein Link zu den Berufsordnungen  in den Bundesländern ). Auch wenn mein Verständnis, diese Satzes, der ist, dass der Satz "Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten."...

Arztgespräch zur Sterbehilfe

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Der richtige Ansprechpartner für den Patienten ist der Hausarzt, die Hausärztin, der behandelnde Arzt*in , den der Patient, der die Sterbewillige  vielleicht schon viele Jahre kennt. Dieser kann Bedenkzeit erbitten, depressive Phasen ausschließen, vor allem die Schmerztherapie verbessern und als Ultima Ratio kann sie oder er die Sterbehilfe anbieten. Bei Befolgung der nachfolgenden Hinweise muss der Arzt*in keine juristischen Konsequenzen befürchten müssen.  Frage der Medikamentation Zwar haben Bundesverwaltungsgericht bis hin zum Bundesverfassungsgericht entschieden, dass unheilbar Kranken ein Betäubungsmittel nicht verwehrt werden dürfe, das "eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht" aber einen Anspruch auf Natrium-Pentobarbital gibt es nicht. Ist auch nicht notwenidig da es alternativen gibt die sicher und zuverlässig sind.  Natrium-Pentobarbital gehört aber zu jenen Betäubungsmitteln, deren Erwerb ohne ärztliche Verschreibung und behördliche Erlaubnis...

Do-Not-Resuscitate - DNA

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Im Privaten, als Rettungssanitäter und als Sanitätssoldat - habe ich wieder und wieder Ärzt*innen und Notärzt*innen oft in der Situation erlebt und begleitet, wenn es darum ging über lebenserhaltende Maßnahmen entscheiden zu müssen.  Was ist zu tun - was ist der Wille des / der Patientin? Es gibt aber Möglichkeiten diese Momente / Entscheidungen zu erleichtern / zu regeln. Ich habe schon mehrfach detailliert über Patientenverfügung (PV), Vorsorgevollmacht (VV) etc. geschrieben. Und für den Einen oder die Andere mag es nach einem unüberwindbaren, urlaubsfüllenden, bürokratischen Aufwand klingen. Aber a) das ist es nicht und b) ist es so wichtig wenn man seinen Willen äußern kann und c) dann auch erhalten kann. Heute will ich auf DNR - Do-Not-Resuscitate - Nicht Wiederbelebung eingehen. Vorab zur Klarstellung ein paar Worte zur Patientenverfügung   Ich habe bereits mehrfach Einiges zur Patientenverfügung geschrieben ...  Mit einer Patientenverfügung bestimmt man, welch...

§ 16 Beistand für Sterbende - in den 16 Landesärztekammern - unterschiedlich geregelt

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Im Mai 2021 hat die Bundesärztekammer in ihrer (Muster-)Berufsordnung im  § 16 den dritten Satz  " Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten " gestrichen.  Dieser Änderung sind alle Landesärztekammern in ihren Berufsordnungen mittlerweile gefolgt. Jedoch ist dieser §16  der Landesärztekammern, wie man lesen kann, durch die Zeilen hinweg, sehr vage formuliert, und sind auslegbar formuliert, sodass Unsicherheiten bei Ärzten der jeweiligen Landesärztekammern existieren.  STAND - Januar 2023 Baden-Württemberg § 16 Beistand für Sterbende "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Bayern § 16 Beistand für den Sterbenden "Der Arzt hat Ster­ben­den unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizu­ste­hen." Berlin § 16 Beistand für Sterbende  "Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen." Brandenburg § ...

Gedanken zur Gesellschaft - Freitod und Sterbehilfe

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Ich kann jedem nur zurufen sich über das Thema Freitod und Sterbehilfe zu informieren und beteiligen Sie sich an der Auseinandersetzung und Diskussion zu dem Thema! Wieso sollen andere darüber entscheiden, wie ein anderer Mensch leidet, wie lange sie / er leidet und wie sehr die Menschen leiden und wie andere Menschen zu sterben haben? Wenn Sie dies schon nicht für andere tun wollen so tun Sie es doch bitte für sich selber oder für die Menschen die Ihnen wichtig sind und Respekt und Würde verdient haben - und dass auch Sie beziehungsweise Andere in der letzten Lebensphase wenn Leid und Würdeverlust größer wird, körperliche Schmerzen immer stärker werden und oder seelische Leiden die nicht gelindert werden können immer unerträglicher werden, und aus Leben nur noch Existieren wird geraten,  Nur wenn alle gesellschaftlichen Kräfte offen und open-minded sind für Gespräche mit wirklichem Zuhören und Empathie, werden wir der Idee und dem Verständnis einer freien Gesellschaft näher rücken...