Posts

Showing posts with the label Betäubungsmittelrecht

Keine Erlaubnis zum Erwerb von Natrium-Pentobarbital

Image
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute, am 7.November 2023 erneut bestätigt, dagegen gerichteten Klagen hatten bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg, und entschieden, dass das Untersagen der Erlaubnis des Erwerbs des Barbiturat Natrium-Pentobarbital zur Sterbehilfe bei einem Freitod, angesichts diverser anderen Barbiturate, das eigene Leben medizinisch begleitet mit anderen Mitteln (z.B. Off-Label-Gebrauch diverser anderer Barbiturate) zu beenden, mit dem durch das Grundgesetz geschützten Recht auf selbstbestimmtes Sterben vereinbar ist. Ich bin rechtlich, wie auch von der Anwendung und auch wirkweisen-technisch kein Befürworter von NaP Natrium-Pentobarbital. Beide Kläger leiden an schweren Erkrankungen, beide Kläger könnten problemlos deren Freitod, und die Freitodbegleitung durch einen Arzt organisieren - dementsprechend könnte die Verschreibung durch einen behilflichen Arzt oder Ärztin und die Verabreichung durch eine Infusion, problemlos zu einem gewünschten Zeit...

Begleitung & Hilfe zum Freitod ist in Deutschland (noch!) erlaubt und straffrei

Image
Das Bundesverfassungsgericht bejaht, im Februar 2020, nach monatelanger Verhandlungen und Beratungen, die Autonomie des Einzelnen und dass diese Autonomie selbst das eigene Sterben umfasst - Selbstbestimmung des freien Willens, deren der Mensch als eigenständiges Wesen fähig ist. Entgegen einer weit verbreiteten Lesart enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Verpflichtung oder Anweisung für den Bundestag und den Gesetzgeber, ein Regulierungsgesetz für oder um die Sterbehilfe zu verfassen. Es hat lediglich oder vielmehr dem Bundestag und dem  Gesetzgeber die Option dazu benannt.  Anfang Juli 2023 kam im Deutschen Bundestag keine Mehrheit für eine Neuregelung der Freitodbegleitung zustande. Zwei Gesetzentwürfe lagen vor. Während der eine Gesetzentwurf, einer überparteiliche Abgeordnetengruppe um Frau Katrin Helling-Plahr und Renate Künast, grundsätzlich eine liberale Ausrichtung hatte, unter anderem war vorgesehen, dass die Beratungen ausgelagert stattf...

Auslegung von Gesetzen - Allgemein und mit Blick auf die Sterbehilfe

Image
Gesetze sind auslegungsbedürftig. Nicht nur weil die Sprache, in der sie verfasst wurden, oft nicht präzise genug ist, um den Absichten ihrer Schöpfer vollständig zu entsprechen, alle Umstände, Rahmenbedingungen und Situationen vollständig abzudecken. Damit ist es notwendig, dass die Wortlaut und Intention des Gesetzes interpretieren und eine angemessene Kontext und Anwendung bei der Auflösung der jeweiligen Problematik finden. Ich schreibe dies, bzw der Artikel ist motiviert aus der Erfahrung die ich machte, bei der Unterstützung bei Sterbewilligen, bei Ärzten die den Landesärztekammern angehören die den Satz "Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten." oder einen ähnlichen Satz in deren Berufsordnungen  des §16 (Beistand für den Sterbenden) stehen haben. ( Hier ein Link zu den Berufsordnungen  in den Bundesländern ). Auch wenn mein Verständnis, diese Satzes, der ist, dass der Satz "Es ist ihnen verboten, Patienten auf deren Verlangen zu töten."...

Ärztliche Unterstützung bei Sterbehilfe

Image
In der Diskussion über die Sterbehilfe spielen moralische Fragen eine große, wenn nicht einer der Wichtigsten - da sich sowohl die ausführende bzw. involvierte Person (allen voran der Patient und Sterbewillige) als auch der mit der Sache vertraute Arzt oder weitere Dritte Helfer in einem möglichen Gewissenskonflikt befindet oder werden. In meinem Verständnis kann es überhaupt nur eine ärztliche Aufgabe sein, beim Beenden des Leben zu helfen - da dort der höchste Sachverstand ist - aber der Verstand des Sterben-Wollen liegt nun mal bei dem Lebenden der Sterben will. Wie erreicht man das größtmögliche Wohl des Patienten, welches im Vordergrund einer jeden Behandlung stehen muß? Welche Handlungen kann man von einem Arzt abverlangen und dann auch erbitten? Kann man von einem Arzt erwarten, dass er seinen Patienten durch die eigene Handlung, mithin aktiv, tötet? Wenn der Patient aktiv es nicht mehr tun kann. Es sollten die sicheren Rahmenbedingungen und -umstände sowie Rechtssicherheit gesc...