Überarbeiteten Gesetzentwurf der Gruppe um Lars Castellucci

Mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) entschieden, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe gemäß § 217 des Strafgesetzbuches (StGB) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig sei.

Dies interessiert ganz offenbar viele Menschen! Die überwiegende Mehrheit der Menschen sind für Sterbehilfe und Würde im und beim Sterben, und  unterstützen eine Freiverantwortlichkeit und Selbstbestimmung im Leben, am Lebensende und beim Sterben. Dies interessiert die Abgeordnetengruppe um Prof. Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert Gonther, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Katrin Göring-Eckardt, Hermann Gröhe, Hubertus Heil (Peine), Mechthild Heil, Julia Klöckner, Michelle Müntefering, Dr. Rolf Mützenich, und Cem Özdemir,  Claudia Roth (Augsburg), Jens Spahn und weiterer Abgeordneten nicht! Überdies ist diese Abgeordnetengruppe offensichtlich der Überzeugung, dass das Freiheitsrecht nur über eine Neuauflage des verbotenen und verfassungswidrigen Strafrecht möglich gemacht werden soll.

Mir sind Fragmente des überarbeiteten Gesetzentwurf der Gruppe um Lars Castellucci (SPD) bekannt geworden.

Die Verfasser und Unterstützer dieses Gesetzesentwurf sind offensichtlich der Meinung und Überzeugung, dass die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Freiheitsrechte der Bürger nur durch ein Strafrecht zu regeln ist. Unverändert ist auch im überarbeiteten Gesetzentwurf die fachkompetente Sterbehilfe durch Organisationen verboten, wie zuvor von 2015 bis 2020, und mit Strafen belegt und in der Folge mit Berufsverbot, insbesondere für Helfer aus medizinische Berufen. In dem Gesetzentwurf ist ein grundsätzliches Verbot der organisierten, im der Juristensprache, geschäftsmäßigen Beihilfe genannte, verboten.
Die oben genannten Politiker, sehen offenbar und sind der Ansicht, das Freiheit und Menschenrechte und die Menschenwürde am Lebensende, das Beenden von Leiden und sterbenskranken Menschen nur durch ein Strafrecht geregelt werden kann. Diese Politiker streben die Wiedereinführung von Paragraf 217 im Strafgesetzbuch an, um die fachkompetente, erfahrene Sterbebeihilfe weiterhin unter Strafe zu stellen.

Nicht rechtswidrig und mit Freiheitsstrafen und Geldstrafen soll die Sterbehilfe sein, wenn ein eng gesetzter Hürdenlauf, mit vielen Beratungspflichten und Wartezeiten und maximal Fristen erfüllt sind. Konkret sollen Sterbewillige im Regelfall mindestens zwei Untersuchungen durch Fachärztinnen beziehungsweise Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie sowie mindestens eine weitere Beratung absolvieren - dabei ist diesen Politikern sehr klar, dass in diesen Fristen kaum machbar sind, da es kaum möglich sein wird überhaupt Termine zu bekommen , wenn man überhaupt die Bereitschaft eines Arztes bekommt ein solches Arztgespräch zu führen, unter diesen massiven Strafandrohungen. 
Wem dieser Hürdenlauf, trotz aller Widrigkeiten gelungen ist, wird von dem Entwurf dieser Politiker gezwungen den Freitod binnen einer engen Frist durchzuführen, ansonsten wird alles zuvor Erreichte nichtig und damit wieder für alle Helfer strafbar.

Zudem ist auch in der überarbeiteten Fassung, auch etwas abgeschwächt, oder schön geredet und 'schön geregelt' ein Informationsverbot und Informationseinschränkung - im Entwurf als 'Werbung' betitelt - für die Hilfe zu einem würdigen Sterben vorgesehen. 

Das Werbeverbot für Suizidbeihilfe im Strafgesetzbuch wird nun 'gestrichen' und ersetzt es durch eine Ergänzung im Heilmittelwerbegesetz - irreführende oder „grob anstößige“ Informationen zur Sterbehilfe wäre damit verboten. Überdies ist eine sogenannte „Schutzraumklausel“ angedachte - was hieße, dass in allen Räumlichkeiten und im Umfeld von kirchlichen Einrichtungen das Informtionsrecht einschränken oder gänzlich verbieten dürfen / können. 

Sobald mir der neue Gesetzentwurf vorliegt - kommentiere ich erneut.



Comments

  1. Kommentare sind willkommen, auch wenn ich Kommentare aus verständlichen Gründen nicht veröffentliche.

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