Begleitung & Hilfe zum Freitod ist in Deutschland (noch!) erlaubt und straffrei

Das Bundesverfassungsgericht bejaht, im Februar 2020, nach monatelanger Verhandlungen und Beratungen, die Autonomie des Einzelnen und dass diese Autonomie selbst das eigene Sterben umfasst - Selbstbestimmung des freien Willens, deren der Mensch als eigenständiges Wesen fähig ist.

Entgegen einer weit verbreiteten Lesart enthält die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Verpflichtung oder Anweisung für den Bundestag und den Gesetzgeber, ein Regulierungsgesetz für oder um die Sterbehilfe zu verfassen. Es hat lediglich oder vielmehr dem Bundestag und dem  Gesetzgeber die Option dazu benannt. 


Anfang Juli 2023 kam im Deutschen Bundestag keine Mehrheit für eine Neuregelung der Freitodbegleitung zustande.

Zwei Gesetzentwürfe lagen vor. Während der eine Gesetzentwurf, einer überparteiliche Abgeordnetengruppe um Frau Katrin Helling-Plahr und Renate Künast, grundsätzlich eine liberale Ausrichtung hatte, unter anderem war vorgesehen, dass die Beratungen ausgelagert stattfinden sollen, nicht bei Sterbehilfevereinen selbst.
Der andere wollte und will die Sterbehilfe wieder über das Strafrecht verankert sehen - psychologisch erfahrene, organisatorisch erfahrene und menschlich erfahrene Personen die zumeist in Organisationen und Sterbehilfevereinen sollen wie in den Jahren von 2015 bis 2020 wieder handlungsunfähig gemacht werden, generell ist die Zielsetzung diese Gesetz so stark und so streng zu regulieren wie möglich, und auch schon die Planung und Vorbereitung unter Strafe stellen. Überdies will der Entwurf der Abgeordnetengruppe um Prof. Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert Gonther, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Katrin Göring-Eckardt, Hermann Gröhe, Hubertus Heil (Peine), Mechthild Heil, Julia Klöckner, Michelle Müntefering, Dr. Rolf Mützenich, und Cem Özdemir,  Claudia Roth (Augsburg), Jens Spahn und weiterer Abgeordneten, deutlich die Informationsfreiheit zur Sterbehilfe einschränken und regulieren wie auch das Teilen und Informieren strafbar machen.


Was hat das Bundesverfassungsgerichts 2020 ausgesagt?

Wie ich oben schon schrieb, das Bundesverfassungsgerichts hat weder den Bundestag noch den Gesetzgeber verpflichtet noch angewiesen ein Regulierungsgesetz für oder um die Sterbehilfe zu verfassen, aber wie ich in meiner Analyse zur Rechtslage darlege werden ...

  • alle Strafrechtlichen Missbräuche abgedeckt
  • klare und eindeutige Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung einer Freitodbegleitung wurden durch das Bundesverfassungsgericht genannt und festgelegt

Klarer als es das Bundesverfassungsgericht schon formulierte. könnte keine neue gesetzliche Regelung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Sterbehilfe, der Hilfe und Unterstützung einer wohlerwogenen Begleitung bei einem Freitod bestimmt werden können.

Hier nochmals das Zitat / Worte des Präsident des Bundesverfassungsgerichts ...

"Wir mögen seinen Entschluss (von Sterbewilligen) bedauern, wir dürfen alles versuchen, ihn umzustimmen, wir müssen seine freie Entscheidung aber in letzter Konsequenz akzeptieren". So beendete der Präsident des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Februar 2020 seine Erklärung zur Nichtigerklärung von § 217 Strafgesetzbuch (StGB) - Mit dieser Autonomie des Einzelnen scheinen einige Menschen, und wie mir persönliche Aussagen und Treffen mit Abgeordneten des restriktiven Entwurf wie Lars Castelucci zeigten, massivste Probleme zu haben.


Keine "Grauzonen"

Es gibt keine „Grauzone“ - aber was helfen würde wäre eine  klare Regelung wie Ärzte und Sterbehilfevereine helfen können - zur ärztlichen Unterstützung bei einem Freitod habe ich in diesem Artikel wichtige Punkte zusammengefasst.

Ich möchte nochmals mit diesem Artikel, klarstellen, dass ich einerseits denke, dass eine Neuregelung der Sterbebeihilfe nicht zwingend erforderlich ist - im Grunde auch unnötig, da es in den letzten drei Jahren mehr oder minder gut möglich war Sterbehilfe zu bekommen und zu geben - aber auch doch auch immer mit Unsicherheiten behaftet war.
Es fehlt nicht viel 'Graue Wolken' und Unsicherheiten ins Reine zu bekommen für Ärzt*innen, Helfer*innen und Sterbehilfevereine ...

  • Anpassung des Betäubungsmittelrecht
  • Ärzt*innen brauchen von Ärztekammer unmissinterpretierbare Regelungen (siehe hierzu auch "Ärztliche Unterstützung bei Sterbehilfe")
  • Exekutive in Deutschland (Staatsanwaltschaft, Polizei und Kriminalpolizei) brauchen ebenso klare Regelungen und Fortbildungen (ich habe bislang nur wenige Beamte erlebt die über die aktuelle Rechtslage seit 2020 aufgeklärt sind - Polizeiliche Ermittlung im Fall eines Freitod)

Jeder der Helfenden Ärzte und Sterbehilfevereinen, und deren Sterbebegleiter muss sich zu 100% sicher sein, dass der Wunsch und die bitte um eine Sterbehilfe zu einem Freitod, je nach Sterbewilligen, je individueller Situation, das dieser Wunsch für einen gewünschten Freitod, ein dauerhaft, stabiler, wohlerwogener, alle Alternativen für ein Leben und optionale Behandlung abgewogene und unumstößlicher Wunsch und Entscheidung ist, aus dem Leben zu scheiden. Und es ausgeschlossen ist das der Wunsch und Entscheidung aus einer psychischen Erkrankung oder psychisch beeinflussten Phase kommt oder aus äußeren Druck dritter Personen kommt.
Darum braucht dies Selbstreflektion, oft Wartezeiten um dann auch Hilfe und Organisation zu einem würdevollen Weg zu finden - oder wie ich immer wieder betone diese Gedanken frühzeitig und wiederholt niederzuschreiben mit Familie und Arzt zu besprechen, so dass man als Sterbewilliger aber auch als Helfer, Arzt oder anderen Helfer dokumentieren kann, dass es es um einen wohlerwogenen und dauerhaften Wunsch und Entscheidung zu einem Ableben ist.
Aber was es ist nicht braucht ist ein Hürdenlauf wie ihn die Abgeordnetengruppe des restriktive Gesetzentwurf will und dabei ihn nur noch weiter zu komplizieren - was mir aus der Überarbeitung seit Juli bekannt ist läßt mich erschaudern.


Status Quo

Sterbehilfe und auch die Begleitung und Hilfe zum Freitod waren in Deutschland seit der Reichsgründung (1871) stets erlaubt und straffrei, außer in den Jahren von 2015 bis 2020. 2015 erwirkten Sterbehilfe-Gegner, zum Teil die Abgeordneten die auch nun den oben genannten restriktiven Antrag  einbringen, ein Sterbehilfe-Verbotsgesetz den § 217 StGB.
Dieses, dem Grundgesetz widersprechende Gesetz, wurde im Februar 2020 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt.



Comments

  1. Kommentare sind sehr willkommen - Kommentare werden jedoch nicht publiziert

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