Sterbehilfe – eine Frage der Menschenwürde und Freiheit - Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020

Sterbehilfe und Freitodbegleitung sind keine rein juristischen oder medizinischen Themen.

Sie betreffen zutiefst menschliche Fragen: Würde, Schutz, Nähe und Verantwortung.

Es geht um Entscheidungen, die existenziell sind – Entscheidungen, die Außenstehende aus ihrer eigenen Sicht vielleicht nicht nachvollziehen können oder nicht mittragen würden. Dennoch bleiben es persönliche Entscheidungen.

In diesem Artikel zum sechsten Jahr des Urteils, soll es mehr um die faktische und juristische Seite des Urteils gehen - in meinem anderen Artikel der heute online geht, geht es stärker um die emotionale und menschlichen Seiten und Ebenen - Sterbehilfe zwischen Selbstbestimmung und Verantwortung seit 6 Jahren wieder in Deutschland


Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020

Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht ein grundlegendes Urteil gefällt. Es hat damit klargestellt und wiederhergestellt, was in Deutschland lange galt und nur für fünf Jahre – von 2015 bis 2020 – durch § 217 StGB faktisch eingeschränkt war.

Kern des Urteils ist:

Die Würde des Menschen schützt auch die Freiheit zur Selbsttötung.

Das Gericht stellte fest:

  • Die Entscheidung über das eigene Lebensende ist Ausdruck persönlicher Autonomie.
  • Jeder Mensch darf selbst über sein Lebensende entscheiden.
  • Diese Freiheit gehört zur persönlichen Selbstbestimmung – auch dann, wenn andere Menschen diese Entscheidung nicht verstehen oder ablehnen.
  • Der Staat darf diese existenzielle Entscheidung nicht bevormunden oder aus einer bestimmten moralischen Sichtweise heraus verbieten.


Die juristische Grundlage

Das Bundesverfassungsgericht leitete ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab aus:

  • Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (Allgemeine Handlungsfreiheit)

  • in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (Menschenwürde)

Dieses Recht umfasst:

  • die Entscheidung, ob man sterben möchte

  • die Entscheidung, wann und wie man sterben möchte

  • das Recht, sich selbst das Leben zu nehmen

  • das Recht, dabei freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen

Wichtig:
Dieses Recht ist nicht auf schwere Krankheiten oder bestimmte Lebensphasen beschränkt.


Warum § 217 StGB aufgehoben wurde

§ 217 StGB bestand von 2015 bis 2020. Er verbot die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“.

Das Problem lag im Wort „geschäftsmäßig“. Es bedeutete nicht nur „gegen Bezahlung“, sondern jede auf Wiederholung angelegte Hilfe. Damit waren auch Ärzte oder Sterbehilfevereine betroffen – selbst wenn sie nicht gewerblich handelten.

Die Folge:

  • Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben bestand zwar formal, war aber praktisch kaum umsetzbar.
  • Organisierte Hilfe war faktisch unmöglich.
  • Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht § 217 StGB nicht nur für verfassungswidrig, sondern für nichtig – er war von Anfang an unwirksam.


Was gilt seit dem 26.02.2020?

Seit dem Urteil gilt wieder:

  • Der Wunsch nach einem Freitod ist nicht strafbar.

  • Die Durchführung eines Freitod ist nicht strafbar.

  • Sterbehilfe und Freitodbegleitung sind grundsätzlich nicht strafbar.

Weiterhin bestehen bleibt jedoch:

  • § 216 StGB – Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) ist weiterhin verboten.



Schutz des Lebens – aber verhältnismäßig

Das Gericht hat ausdrücklich anerkannt:

Der Staat darf das Leben schützen.
Er darf Menschen davor bewahren, durch sozialen Druck oder äußere Einflüsse zum Sterben gedrängt zu werden.


Das ist ein legitimes und wichtiges Ziel. Aber ...

  • Der Staat darf nicht eine bestimmte Vorstellung vom „richtigen“ Lebensschutz absolut setzen.
  • Ein vollständiges Verbot der Hilfe zur Selbsttötung ist unverhältnismäßig.

Stattdessen sind möglich, zum Beispiel ...

  • verpflichtende Beratung

  • Wartefristen

    Und unverzichtbar ist die Sicherstellung der Freiverantwortlichkeit

So können besonders schutzbedürftige Menschen geschützt werden, ohne die Freiheit aller einzuschränken.



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Pressemitteilung - Nr. 12/2020 vom 26. Februar 2020



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