Wenn Begriffe verschwimmen: Ein neuer Vorstoß zur Sterbehilfe und die problematische Rhetorik dahinter
Am Mitte Februar wurde in der Stuttgarter - Zeitung, von einer fraktionsübergreifende Gruppe berichtet - von Bundestagsabgeordneten die einen neuen Gesetzentwurf zur Regelung der Sterbehilfe vorbereiten will. Öffentlich als zentrale Akteure genannt wurden Kirsten Kappert-Gonther und Ansgar Heveling. Dies sind leider zwei Personen die in den letzte Jahre ausschließlich durch sehr restriktiven und einschneidende Überlegungen und Äußerungen bekannt sind.
Noch liegt kein Gesetzestext vor. Doch bereits die öffentliche Argumentation der Initiatoren wirft Fragen auf – vor allem wegen einer wiederkehrenden begrifflichen Vermischung, die alles andere als harmlos ist.
Zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte
In den öffentlichen Stellungnahmen durch Frau Kirsten Kappert-Gonther und Ansgar Heveling wird regelmäßig von „Suizidprävention“ gesprochen – und im selben Atemzug von der Notwendigkeit, die assistierte Sterbehilfe stärker zu regulieren.
Das Problem:
Suizidprävention und Freitodbegleitung haben in aller Regel keine Schnittmengen.
Suizidprävention richtet sich an Menschen:
in akuten psychischen Krisen
unter äußerem Druck
in vorübergehenden Ausnahmesituationen
mit behandelbaren Erkrankungen
Assistierte Sterbehilfe – Freitodbegleitung – betrifft dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht ausdrücklich Menschen, di freiverantwortlich handeln.
Das Bundesverfassugsgericht hat 2020 klargestellt, auch wenn es durch Politiker wie Frau Kirsten Kappert-Gonther und Ansgar Heveling es nicht aerkeen wollen: Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist Teil der persönlichen Autonomie. Beide Politiker verküpfen rhetorisch und strategisch Dinge miteinander die keinen oder kaum Schnittmengen haen, verschiebt die Perspektive – weg vom Freiheitsrecht, hin zur Krisenintervention.
Die problematische Argumentationslinie von Kappert-Gonther
Gerade bei Kirsten Kappert-Gonther fällt auf, dass sie die Themen Suizidassistenz und Suizidprävention konsequent „im Zusammenhang“ denkt. Das mag politisch anschlussfähig sein – inhaltlich ist es höchst problematisch.
Denn wer jede Form assistierter Selbsttötung in den Kontext von Prävention stellt, sendet implizit eine Botschaft:
Wer sterben will, befindet sich in einer behandlungsbedürftigen Krise.
Das aber widerspricht genau der verfassungsrechtlichen, medizinischen und was mich npoch mehr schmerz die ethisch-moralischen Grundannahmen, dass es freiverantwortliche Entscheidungen geben kann und sind, die keiner „Heilung“ bedürfen.
Die Unwilligkeit, sauber zwischen:
Suizid als Ausdruck von Verzweiflung oder Druck
und Freitod als Ausdruck autonomer Selbstbestimmung
zu unterscheiden, ist kein semantisches Detail. Es ist eine fundamentale Weichenstellung.
Strategische Vermischung statt Klarheit?
Auch bei Ansgar Heveling ist diese Vermischung erkennbar. Während er von einem „Schutzkonzept“ spricht, bleibt offen, ob dieser Schutz tatsächlich vulnerable Menschen adressiert – oder ob er faktisch die Ausübung eines Grundrechts erschweren soll.
Es entsteht der Eindruck, dass hier eine strategische Verbindung geschaffen wird:
- Man verweist auf steigende Zahlen.
- Man spricht von gesellschaftlichem Druck.
- Man fordert stärkere Regulierung.
- Man koppelt das Thema an Prävention.
Das klingt verantwortungsvoll – kann aber oder soll es ggf. dazu führen, dass jede freiverantwortliche Entscheidung unter Generalverdacht gestellt wird?
Die eigentliche Gefahr: Pathologisierung von Autonomie
Wenn Sterbehilfe politisch ständig im Rahmen von Prävention diskutiert wird, verschiebt sich das gesellschaftliche Bild:
Die autonome Entscheidung wird zum Problemfall.
Der frei handelnde Mensch wird zum potenziell Fehlgeleiteten.
Damit entsteht ein Klima, in dem:
- psychiatrische Begutachtungen zur Regel werden,
- Wartefristen als moralisch notwendig erscheinen,
- bürokratische Hürden als „Schutz“ verkauft werden.
und vermeintlicher Schutz kann schnell in Entmündigung umschlagen.
Ein Grundrecht ist kein Präventionsfall
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war eindeutig:
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ist kein Ausnahmefall, kein Gnadenrecht und keine medizinische Notlösung – sondern Ausdruck persönlicher Freiheit.
Ein Gesetz, das unter dem Label der Prävention jede Entscheidung durch ein engmaschiges Kontrollsystem zwingt, läuft Gefahr, dieses Recht auszuhöhlen.
Fazit: Die Debatte braucht begriffliche Ehrlichkeit
Noch kennen wir den konkreten Gesetzentwurf nicht. Aber die bisherige Argumentationslinie der Initiatoren gibt Anlass zur Sorge - auch mit dem Blick auf den früheren Entwurf der auch eine Beschneidung der Informationsfreiheit beinhaltete.
Wer Suizidprävention und Freitodbegleitung systematisch vermengt,
- verwischt zentrale Unterschiede,
- verschiebt die normative Bewertung,
- und riskiert, Autonomie unter Generalverdacht zu stellen.
Eine verantwortliche Gesetzgebung muss beides klar trennen:
- Schutz für Menschen in Not.
- Respekt vor Menschen in Freiheit.
Solange diese Unterscheidung nicht eindeutig vorgenommen wird, bleibt Skepsis angebracht – nicht aus ideologischen Gründen, sondern aus Respekt vor einem Grundrecht, das der Staat nicht relativieren darf.
Ich erinnere mich mit Schrecken an den Gesetzentwurf aus 2023 der von diesen beiden Politkern nicht nur unterstützt wurde sondern federführend gestaltete und geschrieben wurde und zum Glück 2023 durchgefallen war. Da beide Politiker auch gerne mit dem Schreckensbild eines Dammbruch arbeiten möchte ich in diesem Kontext auf die Fakten hinweisen - einen Artikel den ich heute ebenso veröffentliche.
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