Assistierter Sterbehilfe bei Depressionen ... ein Rechtsfall

Ein Fall von Sterbehilfe, den es zu diskutieren gilt und dem Beachtung gehört. 

Mitte 2021 hatte ein Berliner Hausarzt, im Ruhestand, einer Sterbewilligen zunächst ein tödlich wirkende Tabletten zur Verfügung gestellt. Wie so oft bei oral einzunehmenden Medikamenten kam es dabei zu Problematiken und Erbrechen, und ein würdiges Sterben war nicht erfolgreich.
Wenige Wochen später konnte die Sterbewillige, durch eine Infusion, ihren Wunsch zu sterben, erfüllen.

Da die Sterbewillige unter einer Depressionen gelitten hat, hat die die Staatsanwaltschaft Berlin den Hausarzt wegen der Unterstützung der Selbsttötung angeklagt. 
Einen umfangreichen und gut lesbaren Artikel dazu ist in der TAZ zu finden. Es könnte ein Präzedenzfall werden und darum erwähne ich diesen in meinem Blog hier und werde ihn verfolgen.

taz artikel - Wie frei entscheiden psychisch Kranke? - vom 21. 5. 2023

Es gibt O-Töne des Arztes in einem etwa 8 minütigem  Interview "Suizidhilfe oder Tötung – Ein Berliner Arzt steht vor Gericht" (Länderreport) Nana Brink;Peggy Fiebig des Deutschlandfunk Kultur vom 06. Juli 2023.


In diesem Zusammenhang, Wichtig für jeden Sterbewilligen und Helfer die Freiverantwortlichkeit - Einsichtsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Entscheidungsfähigkeit  und die Problematik bei psychische Erkrankungen auf die ich im Artikel Suizid - Sterbehilfe und psychische Erkrankungen eingegangen bin.

Aber hier ein paar Informationen auf die ich in den oben genannten Artikeln expliziter eingegangen bin.
Ausgehend von unserem Deutschen Recht - gilt jeder erwachsene Patient grundsätzlich als einwilligungsfähig, soweit nicht festgestellt wird, dass seine Einwilligungsfähigkeit im aktuellen, speziellen und konkreten Fall trotz patientengerechter und verständlicher Aufklärung nicht eindeutig erkennbar / vorhanden ist. Oder in anderen Worten, die Ärztin / der Arzt kann im Normalfall von der Einwilligungsfähigkeit seiner/m volljährigen Patienten ausgehen. Die Feststellung, ob ein/e Patient*in einwilligungsfähig ist, ist eine Ja/Nein-Entscheidung.
Ein bisschen einwilligungsfähig gibt es nicht. Einwilligungsfähig ist ein Patient nach Deutschem Recht, wenn er auf der Grundlage der ärztlichen Aufklärung die Bedeutung, Tragweite und die Risiken der ärztlichen Maßnahme erkennen und verstehen kann (Einsichtsfähigkeit)  und  sich darüber ein eigenes Urteil bilden konnte, also das Für und Wider abwägen kann und auf dieser Basis eine eigene Entscheidung treffen sowie diese Entscheidung auch umsetzen kann (Steuerungsfähigkeit).





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  1. Kommentare sind willkommen. werden von mir gelesen, und nach Möglichkeit beantwortet - ich werde jedoch keine Kommentare veröffentlichen - Danke für Ihr Verständnis

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