Zweifel an Gesetzentwürfen - Sterbehilfe nur über einen Hürdenlauf möglich

Vor 2015 und seit 2020 haben Menschen in Deutschland wieder die Optionen, einen natürlichen Tod abzuwarten, fürsorglich begleitet im Privaten, Palliativ oder auch Hospizbegleitung,  oder aber seinem Eintreten mittels einer Selbstverfügung zur Sterbebegleitung / Sterbehilfe zuvorzukommen.

Eine Äußere Rangordnung oder Bewertung durch andere Personen darf es nach dem Verfassungsgerichtsurteil nicht geben; alle Optionen sind gleichermaßen respektabel und von der rechtlichen Seite als Grundrechte sicher zu stellen. Und nicht nur faktisch wie die Vertreter des restriktivsten Gesetzentwurf nennen als Begründung, als Ausrede wiederholt betonen, dass deren Entwurf ja faktisch möglich ist , und damit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht gerecht werden und damit faktisch, pro forma ermöglichen. Den Vertretern des restriktiven Gesetz, wie Herrn Castellucci, ist sehr wohl bewusst, dass deren Hürden ein würdevolles Sterben nur faktisch möglich macht, aber im Regelfall kaum bewältigbar ist. Darum bin ich der Ansicht, dass diese  den Begriff 'faktisch' mit dem / den Begriffen 'rechtlich' bzw 'rechtsförmlich'  bewusst verwechseln. Weil 'faktisch' im eigentlichen Sinne bedeutet tatsächlich, und in Abgrenzung zu rechtlich bzw rechtsförmlich genutzt wird.

Wie immer die Zukunft der Sterbehilfe aussehen wird, mit beiden Gesetzentwürfen wird es zu einem Hürdenlauf kommen - der Hürdenlauf den der Gesetzentwurf von Frau Helling-Plahr und Frau Künast bewältigbar ist, bleibt abzuwarten - leicht wird es nicht. Das der Hürdenlauf von Herrn Castellucci und Co. nur von Glück und größten Anstrengungen bewältigbar ist, muss jedem der Abgeordneten klar sein.

Laut unserem Bundesverfassungsgericht folgend, müsste es bei der Grundvoraussetzung der Freiverantwortlichkeit bleiben. Freiverantwortlichkeit liegt vor, wenn der / die Sterbewillige die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit für seinen Selbsttötungsentschluss besitzt, seine Entscheidung frei von Willensmängeln (Ein Willensmangel liegt vor, wenn der Wille des Erklärenden und der Inhalt seiner Erklärung nicht übereinstimmen) ist, sein Entschluss wohlerwogen und von einer inneren Festigkeit getragen ist. Dabei ist die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit, wie im gesamten Rechtsumfeld, bis zum Beweis des Gegenteils zu unterstellen. Hier haben beide Entwürfe deren Kernschwächen. Beide Entwürfe haben ebenso massive Schwächen für die Rolle der Ärzte und insbesondere der Gesetzentwurf aus der Gruppe um Lars Castelucci lässt die Ärzte in einem rechtsunsicheren Rahmen zurück.

Nur zur Erinnerung - Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 war der § 217 StGB, der von 2015 bis 2020 ein selbstbestimmte Wahloption zwischen einem natürlichen Tod und einer Sterbebegleitung / Sterbehilfe ebenso unmöglich machte wie es der nachfolge Entwurf der Abgeordnetengruppe um Prof. Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert Gonther, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Katrin Göring-Eckardt, Hermann Gröhe, Hubertus Heil (Peine), Mechthild Heil, Julia Klöckner, Michelle Müntefering, Dr. Rolf Mützenich, und Cem Özdemir,  Claudia Roth (Augsburg), Jens Spahn und weiterer Abgeordneten nun wieder will.

Der frühere und der Neuentwurf des § 217 StGB verletzt das Grundrecht der Selbstbestimmung des Einzelnen gerade dadurch vollständig, "indem er den Entschluss zur Selbsttötung einem unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion unterstellt".
Das Bundesverfassungsgerichts hat, zu mindestens für mich als Laien, unmissverständlich verständlich gemacht, dass nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte hinsichtlich einer möglichen Einschränkung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit eine Begutachtung mit eingehender Prüfung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorgenommen werden darf.

Diese allgemeingültiges Prinzipien, oder nennen wir es moralische Grundsätze oder auch demokratische, rechtsstaatliche Grundsätze gelten nicht nur für die nicht zu bewertende Entscheidung des / der Sterbewilligen durch Ärzte, Helfer, oder andere Dritte wozu ich auch christliche Einrichtungen explizit nennen will, wegen der Informationseinschränkung die der Gesetzentwurf durch Lars Castellucci vorsieht, für zum Beispiel christliche Institutionen, bei den die Information über Sterbealternativen untersagt werden kann / soll -  diese moralische Grundsätze müssen sich auch für die Entscheidung des Betroffenen im Hinblick auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Beratung und ärztlichen Aufklärung beziehen um Hilfe zu einem würdiges Sterben zu bekommen.

Meine Worte zum Sonntag - wenige Wochen bevor Abgeordnete über Freiheits- und Selbstbestimmungsrechte. ethische Grundsätze, den rechtssicherer Rahmen und letztlich abstimmen wie ernst jede und jeder Einzelne es mit der Würde und Freiheit eines Jeden abstimmen.  

Und zum Abschluss - der Link zu Diskussionen um die Sterbehilfe und Frage-Optionen an Abgeordnete über und auf AbgeordnetenWatch.de.

Und Link zum Thema "Ärztliche Hilfe" und mein Statement, dass der Mensch immer ist mehr als die Krankheit.

Und eine detaillierter Analyse des ersten Entwurfs der Gruppe um Lars Castellucci und weshalb dieser Entwurf wider dem Grundgesetz, wider dem BVerfG Urteil und wider der Würde ist.




Comments

  1. Kommentare können Sie gerne hinterlassen. Ich lese diese und beantworte wenn nötig und möglich, jedoch veröffentlich ich keine. Danke für das Verständnis.

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