Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist unser aller Verpflichtung
Die Würde des Menschen ist unantastbar
Die Würde des Menschen ist unantastbar und ist das höchste und unantastbare Gut im Sinne unseres Grundgesetzes.Die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme einer professionellen Freitodbegleitung ist daher nicht Krankheit oder Lebenssattheit, sondern die Freiheit - dies ist menschlich, dies ist würdevoll.dies ist respektvoll, dies ist das was auch unser Bundesverfassungsgericht gesagt hat.
Das Leben ist ein verdammt hohes Gut, von höchstem Wert - aber wenn Leben nur noch existieren ist. wenn Leben keine selbsterlebte Würde mehr hat steht nicht mehr der Schutz des Lebens vorne an sondern der Schutz und Respekt und Achtung der Würde.
Um die persönliche Würde wird es immer kritisch, wenn gesellschaftliche Institutionen, Gruppen, wie zum Einen z.B. ganz vorne weg, die Kirchen, vermeindlich christliche oder rechte, pseudo konservative, faschistische Parteien, und zum Anderen auch aus Fachkreisen wie ärztliche Organisationen, Wissenschaftler*innen jeglicher Gesinnung, Grundeinstellung und Haltung oder weitere selbsternannte Lebensschützer*innen, die die Würde des Menschen nach deren eigenen geframten weltanschaulichen, religiösen oder ideologischen Überzeugungen definieren und meinen, dieser Definition nun allgemeine Geltung verschaffen zu müssen.
Selbstbestimmung und Autonomie
Wenn egal wer auch versucht, dem Menschen zu nehmen, was er hat: die eigene Selbstbestimmung und Autonomie über sein Leben, sein Leiden, Akzeptanz von unerträglichem Leiden und sein Sterben. Solchen Bestrebungen, die nicht selten in ein autoritäres, bevormundendes und entmündigendes Bilde übergeht sind, wie beispielsweise die so genannte Fürsorge- und Schutzpflicht die gerade die Vertreter des restriktive Gesetzentwurf von Prof. Dr. Lars Castellucci, Ansgar Heveling, Dr. Kirsten Kappert Gonther, Petra Pau, Stephan Pilsinger, Benjamin Strasser, Kathrin Vogler, Katrin Göring-Eckardt, Hermann Gröhe, Hubertus Heil (Peine), Mechthild Heil, Julia Klöckner, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Jens Spahn und weiterer Abgeordneten vertreten, gilt es eine eindeutige Absage zu erteilen.
Ein Gesetzentwurf, der die Würde des Menschen nach deren weltanschaulichen, religiösen oder ideologischen Überzeugungen definiert und meint, dieser Definition nun allgemeine Geltung verschaffen zu müssen.
Dem steht jedoch unser Grundgesetz entgegen, welches unser Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 nochmals eine unmissverständliche Erläuterung gab, ggf. nicht unmissverständlich genug für oben genannte Abgeordnete, das den Menschen auch davor schützen soll, zum Objekt der Menschenwürdedefinition Einzelner zu werden.
Wenn ich die Gesetzentwürfe lesen studiere ich diese insbesondere auf die Passagen zu Würde, Selbstbestimmung, und Einsichts- & Urteilsfähigkeit - da diese meine Richtschnuren sind - für Sterbewillige und Helfer*innen.
Das Bundesverfassungsgericht fordert im Rahmen der Sterbehilfe und Freitodbegleitung weder die Teilnahme eines Arztes/einer Ärztin, was immer gut und Sicherheit bringen würde und wird, auch nicht die Teilnahme eines / einer Psychiater*in. Die grundsätzliche Einführung einer fachärztlichen / psychiatrischen Begutachtung der Einsichts- und Urteilsfähigkeit der freitodwilligen Person, siehe den restriktiven Gesetzentwurf, setzt nicht nur bedenkliche oft nicht überwindbare Hürden (speziell wenn diese in dem restriven Entwurf auch noch mit minimal und maximal zeitlichen Fristen verbunden sind) im Hinblick auf den Wunsch und die Umsetzung des Freitod, sondern führt zu einer unzulässigen Umkehr der Beweislast. Meine diversen persönliche Gespräche mit Lars Castellucci haben mir klar gezeigt, dass dies das primäre Ziel wäre.
Schlussgedanken
Was ich abschließend betone und herausstellte, es darf keine Verpflichtung geben, psychiatrische Untersuchungen bzw. Begutachtungen nachweisen zu müssen, um zu beweisen, dass die / der jeweilige Sterbewillige die Fähigkeit zur Urteilsfindung und Einsicht besitzt, da dies in unserem Rechtssystem jedem Erwachsenen grundlegend gegeben ist und innewohnt.
Nur wenn konkrete Anzeichen dafür existieren, dass diese Fähigkeiten möglicherweise beeinträchtigt sein könnten, wäre es angemessen und verhältnismäßig, eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen oder ein entsprechendes Attest vorzulegen - ich denke jedem sind die vielen Konjunktive aufgefallen die ich genutzt habe.
Zudem muss man unterstreichen, was ich hier wiederholt in meinen Ansichten und Artikel formuliere, dass eine psychische Erkrankung das Recht auf selbstbestimmtes Sterben ausschließlich dann ausschließt, wenn sie nachweislich die Fähigkeit zur freien Entscheidung beeinträchtigt - und diese, meine Haltung, gründet auf meinen ethischen Ansichten und auf unseren Gesetzen.
Eine Person hat auch dann das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, wenn ihre psychische Erkrankung der ausschlaggebende Punkt für ihren Sterbewunsch ist. Eine Bewertung der Gründe für den Sterbewunsch ist nicht zulässig.
Hier kommt ein 'ABER' widerum, an alle die so oft rufen "Man muss mir helfen!" - In Deutschland hat jeder das Grundrecht, sein Leben selbstbestimmt zu beenden und dafür Hilfe in Anspruch zu nehmen - Assistiert, indirekt oder passiv, aktive Sterbehilfe bleibt strafbar (auch wenn diese für extremste Einzelfälle ermöglicht werden sollte) aber einen Rechtsanspruch kann es nicht geben - kein Helfer, kein Arzt / Ärztin kann verpflichtet werden zum 'Henker' zu werden. Der Freitod ist und sollte eine doppelte Freiwilligkeit sein.
Frühere Artikel in diesem Kontext
Würde in der Pflege - „Wie wollen wir leben?“ und „Wie wollen wir nicht leben?“Das Leben bis zuletzt in Würde leben – Sterben in Würde
Sterbehilfe - 4 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.Februar 2020
Kommentare sind mir willkommen, da sie mir helfen zu reflektieren, nach Bedarf und Möglichkeit antworte ich Ihnen. Publizieren werde ich keine Kommentare.
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