Sechs Jahre nach dem Urteil zur Sterbehilfe - vom 26. Februar 2020

Sechs Jahre nach dem Urteil zur Sterbehilfe:
Kein Dammbruch, sondern Gewissensentscheidungen

Am 26. Februar 2020 traf das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung von historischer Tragweite: Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wurde für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht stellte klar, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst – einschließlich der Freiheit, hierfür Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Sechs Jahre später nach dem meine Frau mir am Abend sagte:"Nun kann ich doch auch daheim zu Hause sterben", etwa fünfzehn Jahre nachdem meine Frau, diesen Wunsch anfing zu planen, und in wenigen Monaten fünf Jahre her. dass meine Frau die Infusion öffnete - ist es für mich der Tag einen nüchternen Blick auf die Entwicklung zu nehmen.
Die Zahlen assistierter Freitode sind moderat gestiegen. Von einem vielfach befürchteten „Dammbruch“ kann jedoch keine Rede sein. Weder hat sich eine gesellschaftliche Normalisierung der assistierten Sterbehilfe eingestellt, noch ist ein sozialer oder ökonomischer Druck auf vulnerable Gruppen empirisch erkennbar. (Siehe auch eine ganze Reihe aktueller Fälle)

Bewusste und reflektierte Entscheidungen

Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen vielmehr: Menschen, die einen begleiteten Freitod in Erwägung ziehen, tun dies in der Regel nach langen inneren Prozessen. Es sind häufig schwerstkranke oder leidende Personen, die ihre Entscheidung über Monate oder Jahre hinweg bedenken. Gespräche mit Angehörigen, Ärztinnen und Ärzten sowie Beratungsstellen gehen dem Schritt voraus. Spontane Kurzschlussentscheidungen sind die Ausnahme.
Das Gericht hatte 2020 ausdrücklich betont, dass das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht auf bestimmte Lebens- oder Krankheitsphasen beschränkt ist. Entscheidend sei allein die freie, ernsthafte und dauerhafte Willensbildung. Diese Hürde ist hoch und gut – und sie wirkt. Es braucht nur mehr Sicherheit für die 

Keine Entgrenzung ärztlicher Verantwortung

Auch auf Seiten der helfenden Personen ist keine Entwicklung hin zu Leichtfertigkeit zu beobachten. Ärztinnen und Ärzte, die Sterbehilfe leisten, berichten übereinstimmend von sorgfältigen Prüfprozessen. Sie klären über Alternativen auf, insbesondere über palliative Optionen, prüfen die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung und dokumentieren ihre Einschätzungen umfassend.
Für die meisten Medizinerinnen und Mediziner bleibt die Mitwirkung am assistierten Freitod eine Ausnahmesituation – getragen von Gewissensentscheidungen, nicht von Routine. Berufsrechtlich ist die Lage differenziert; dennoch zeigt sich in der Praxis ein hohes Verantwortungsbewusstsein.

Gesellschaftliche Reife statt Polarisierung

Die befürchtete Verschiebung ethischer Maßstäbe ist bislang ausgeblieben. Stattdessen ist eine sachlichere Debatte zu beobachten. Die Anerkennung eines individuellen Rechts bedeutet nicht dessen gesellschaftliche Empfehlung. Vielmehr bleibt das assistierte Sterben ein Grenzbereich – rechtlich ermöglicht, ethisch anspruchsvoll, individuell höchstpersönlich.
Sechs Jahre nach dem Urteil lässt sich nochmals festhalten: Die Entscheidung des Gerichts hat keinen Dammbruch ausgelöst, sondern einen Raum für selbstbestimmte, verantwortliche Entscheidungen geschaffen. Weder hat sich das Lebensschutzprinzip erledigt, noch ist die Solidarität mit kranken und alten Menschen geschwächt worden.

Das Urteil hat vor allem eines klargestellt: Der Staat darf Menschen nicht vorschreiben, wie sie über das Ende ihres Lebens zu befinden haben. Er darf schützen, beraten und Rahmenbedingungen setzen – aber er darf die selbstbestimmte Entscheidung eines freiverantwortlichen Menschen nicht grundsätzlich verbieten.

Die Realität der vergangenen sechs Jahre spricht dafür, dass diese Freiheit nicht leichtfertig genutzt wird. Sondern mit Ernst, mit Bedacht – und mit Verantwortung.


Sechs Jahre nach dem Urteil – was jetzt wirklich zu tun ist

Sechs Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht besteht kein gesetzgeberischer Notstand. Die bestehenden Gesetze bilden eine tragfähige Grundlage für einen wohlerwogenen, freiverantwortlichen Freitod. Einen neuen § 217 StGB braucht es nicht – das habe ich bereits dargelegt.

Handlungsbedarf sehe ich auf anderen Ebenen:

1. Betäubungsmittelrecht anpassen
Das Betäubungsmittelgesetz muss so optimiert werden, dass ärztlich verantwortete Sterbehilfe rechtssicher möglich ist.

2. Klare berufsrechtliche Regelungen
In der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung sollte unmissverständlich stehen:
Sterbehilfe ist zulässig, wenn sie dem freien, wohlerwogenen und dauerhaften Willen des Betroffenen entspricht – und wenn sie Ergebnis einer ärztlichen Gewissensentscheidung ist.

3. Praxistauglicher Leitfaden
Es braucht Empfehlungen zur Prüfung von Freiverantwortlichkeit, Wohlerwogenheit und Dauerhaftigkeit.
Nicht überbürokratisch, nicht pauschal mit psychiatrischem Gutachten. Wenn ein Patient seit Jahren bekannt ist, sollte die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt entscheiden können – etwa im Vier-Augen-Prinzip oder Qualitätszirkel.
Schon heute muss die Freiverantwortlichkeit geprüft werden, sonst droht Strafbarkeit. Aber ein klares Verfahren fehlt.

4. Klare Vorgaben für Exekutive
Staatsanwaltschaften, Polizei und Kriminalpolizei benötigen verbindliche Leitlinien und Fortbildungen zur Rechtslage seit 2020. In der Praxis besteht hier Wissensdefizit – gerade bei Ermittlungen nach einem Freitod.

5. Schulungen für Rettungsdienste und Pflege
Notwendig sind gute Informationen und Fortbildungen zu:

  • aktueller Rechtslage zur Sterbehilfe
  • Therapiebegrenzung und Behandlungsabbruch
  • Unterscheidung von aktiv-direkter, indirekter, passiver und assistierter Sterbehilfe
  • Umsetzung des (mutmaßlichen) Patientenwillens in Notfallsituationen

Gerade im Spannungsfeld zwischen suizidaler Krise und freiverantwortlicher Entscheidung braucht es Klarheit. Ich biete im Rahmen meiner Möglichkeiten solche Information online und offline, meist bei den mir vertrauten Blaulichtorganisationen an.


Was mir wichtig ist festzuhalten

  • Palliativmedizin und Freitodhilfe sind keine Gegensätze.

  • Die Zulässigkeit der Sterbehilfe steht in einer bewährten strafrechtlichen Tradition seit 1871.

  • Sterbehilfe gehört in die Hände von Expert*innen und Ärzt*innen.

Der rechtliche Status quo funktioniert. Die Zahlen belegen das.
Was fehlt, ist nicht ein neues Strafgesetz – sondern klare, praktikable und verantwortungsbewusste Umsetzung auf institutioneller Ebene.

UND es ist wichtig seine Wortwahl gut zu wählen - 
Von „Suizid“ sollte man nur sprechen, wenn es tatsächlich um einen Suizid oder eine suizidale Krise geht. Geht es hingegen um eine freiverantwortliche, wohlerwogene und dauerhafte Entscheidung am Lebensende, sind Begriffe wie „Freitod“ oder „assistiertes Sterben“ präziser und angemessener.

Sprache prägt Haltung. Und Haltung prägt Praxis.

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