Experten plädieren für ein Sterbehilfegesetz: Freiverantwortlichkeit statt Ideologie

Ein bemerkenswerter Gastbeitrag in der FAZ bringt eine ungewöhnlich breite Allianz aus Medizin, Palliativmedizin, Psychiatrie, Ethik und Verfassungsrecht zusammen. Die Autorinnen und Autoren richten den Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von 2020 und werben für eine rechtssichere gesetzliche Regelung der Sterbehilfe.
Im Mittelpunkt steht dabei nicht die Frage, ob das Recht auf einen freiverantwortlichen Freitod besteht – darüber hat Karlsruhe entschieden –, sondern wie dieses Grundrecht durch klare Verfahren, verlässliche Prüfungen der Freiverantwortlichkeit und wirksame Schutzmechanismen verantwortungsvoll ausgestaltet werden kann.

Für  mich ist der Gastbeitrag in FAZ bemerkenswert, weil er von einer ungewöhnlich breiten Gruppe aus Medizin, Palliativmedizin, Psychiatrie, Ethik und Verfassungsrecht getragen wird.

Diese Gruppe versucht, die Debatte aus  ideologischen Einzelperspektiven, dogmatischen Glaubenssystem und Weltanschauungen herauszuführen und auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgericht von 2020 zurückzuführen.

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020, dass das Recht auf freiverantwortlichen Suizid bestätigte, wird die Sterbehilfe in Deutschland weiterhin kontrovers diskutiert. Die Zahl assistierter Freitode steigt, wobei diese überwiegend durch Organisationen erfolgen. Studien, Einzelfälle und Gerichtsurteile weisen zudem auf Defizite bei Beratung, Prüfung der Freiverantwortlichkeit und Durchführung hin. Vor diesem Hintergrund wird erneut an einer gesetzlichen Regelung gearbeitet - ich berichtete. Die Autorengruppe möchten zur Debatte beitragen, indem sie zentrale Eckpunkte eines künftigen Sterbehilfegesetzes erläutern, das nicht im Strafgesetzbuch verankert sein sollte. 
Ich freue mich in dem Beitrag dieser Fachleute das zu lesen was ich seit dem Freitod meiner Frau ebenso immer wieder nenne und darlege - es besteht Regelungsbedarf und ein Gesetz kann weitere Sicherheit ergänzend zu den Regelungen erzeugen.

Der Beitrag ist ein Plädoyer für eine rechtssichere Institutionalisierung dessen, was nach dem Karlsruher Urteil ohnehin verfassungsrechtlich erlaubt ist und ein Plädoyer für die Würde des Menschen auch im größten Leiden. Der Beitrag stammt nicht von Sterbehilfeorganisationen, sondern von Experten aus Medizin, Palliativmedizin, Psychiatrie, Ethik und Verfassungsrecht, die teilweise ihr gesamtes Berufsleben mit Palliativmedizin, Ethik, Psychiatrie und Verfassungsrecht befasst waren.


Hier die zentrale Punkte des Beitrags ... 

und ich starte mit dem wichtigsten und entscheidende Aspekte, der Freiverantwortlichkeit. 

Der entscheidende Begriff ist „Freiverantwortlichkeit“
Die zentrale Frage stellt ja nun mal auch das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klar - die Frage ob der Sterbewunsch wirklich autonom, informiert, dauerhaft und frei von äußerem oder innerem Druck ist. Und die vier Kernkriterien:

  • Einsichts- und Urteilsfähigkeit
  • ausreichende Informiertheit und Abwägung der Alternativen
  • Freiwilligkeit
  • innere Festigkeit und Dauerhaftigkeit des Entschlusses
Das entspricht weitgehend den Standards, die auch sonst bei weitreichenden medizinischen Entscheidungen gelten.


Das Vier-Augen-Prinzip ist als Kern der Regelung anzusehen.
Praktisch läuft der Vorschlag der Experten darauf hinaus:

  • mindestens zwei Gespräche

  • zeitlicher Abstand

  • zwei qualifizierte Fachpersonen

  • bei Verdacht auf psychische Erkrankung psychiatrische Expertise

Das ist wahrscheinlich der politisch wichtigste Teil des Textes, weil hier ein konkretes Verfahren vorgeschlagen wird, ein Verfahren welches die Sterbehilfevereine bereits etabliert haben und bei den mir betreuten Fällen auch zum Tragen gekommen ist.

Das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben wird ernst genommen
Die Autoren akzeptieren die Karlsruher Ausgangslage vollständig:

  • Jeder Mensch hat das Recht auf einen freiverantwortlichen Sterbehilfe / einen Freitod.
  • Dieses Recht ist nicht auf Schwerkranke oder Sterbende beschränkt.
  • Es umfasst auch das Recht, Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen.

Das ist insofern wichtig, als viele politische Vorschläge insbesondere der Entwurf aus der Gruppe um Lars Castellucci der vergangenen Jahre faktisch wieder versucht haben, dieses Recht auf bestimmte Patientengruppen zu begrenzen. Dieser Entwurf sah nicht nur die Beschränkung auf bestimmte Personen vor, der erste Entwurf sah auch eine Beschränkung auf Information zur Sterbehilfe vor.

Die Expertengruppe relativiert dabei nicht den Lebensschutz sondern betont diesen

Der Beitrag argumentiert nicht für einen völlig unregulierten Zugang. Vielmehr wird das verfassungsrechtliche Prinzip der „praktischen Konkordanz“ betont: Das Recht auf Selbstbestimmung und die staatliche Pflicht zum Lebensschutz müssen gleichzeitig berücksichtigt werden. Deshalb fordern die Autoren Verfahrensregeln, aber keine erneute Kriminalisierung durch eine Wiedereinfühung oder Neuauflage eines $217 StGB.

Die Rolle der Palliativmedizin wird durch die Expertengruppe ausgewogen dargestellt, an dieser Stelle ist es interessant, dass mehrere renommierte Palliativmediziner zu den Unterzeichnern gehören. Der Text sagt ausdrücklich ...
  • Menschen müssen über palliative Alternativen informiert werden. Was ein selbstverständlicher Teil der ausreichende Informiertheit und Abwägung der Alternativen ist.
  • Es ist unzweifelhaft das gute Palliativversorgung Sterbewünsche verändern kann.
  • Aber Palliativmedizin ersetzt nicht das Grundrecht auf Sterbehilfe.

Die Autoren gehen auch sehr reflektiert auf die fehlgleitete oder missbrauchte Diskussion um eine Normalisierung und Normalität ein. Dort argumentieren die Autoren:

  • Problematisch ist und wäre sozialer Druck zum Sterben.

  • Normal ist hingegen, wenn assistiertes Sterben zu einer gesellschaftlich akzeptierten Option werde.

Das ist philosophisch und politisch ein starkes Statement.







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