Q&A – Freiverantwortlichkeit trotz psychischer Erkrankung?
Welche psychischen Erkrankungen oder Störungen sind im Zusammenhang mit Freiverantwortlichkeit relevant?
Immer wieder wird gefragt, welche psychischen Erkrankungen bei der Prüfung der Freiverantwortlichkeit eine Rolle spielen und auch ob es einen Unterschied zwischen einer „psychischen Erkrankung“ und einer „psychischen Störung“ gibt.
Der Artikel schließt an früheren Artikel an ...
- Freiverantwortlichkeit und assistierte Sterbehilfe psychisch Erkrankter
- Sterbehilfe in Deutschland - Aspekt der Freiverantwortlichkeit
Dieser Artikel ist Teil meiner Q&A Reihe und soll Fragen beantworten wie ...
Bedeutet eine psychische Erkrankung automatisch fehlende Freiverantwortlichkeit?
Kurz geantwortet: Nein, nicht automatisch, aber ... !
und
Macht die Unterscheidung zwischen Erkrankung und Störung einen Unterschied?
Kurz geantwortet: Diagnostisch JA, rechtlich bei der Freiverantwortlichkeit eher NEIN.
Im medizinischen und psychiatrischen Sprachgebrauch wird heute meist der Begriff psychische Störung verwendet. Er stammt aus den internationalen Diagnosekatalogen (ICD und DSM).
Der Begriff psychische Erkrankung wird dagegen häufiger im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet und wird von vielen Betroffenen als verständlicher empfunden.
Für die Frage der Freiverantwortlichkeit spielt diese Unterscheidung jedoch kaum eine Rolle. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die Frage:
Beeinflusst die jeweilige Erkrankung oder Störung die Fähigkeit, eine freie und selbstbestimmte Entscheidung zu treffen?
Grundsätzlich kann jede psychische Erkrankung relevant sein, wenn sie Denken, Urteilsfähigkeit oder Willensbildung erheblich beeinflusst. Besonders häufig werden betrachtet:
- Depressionen, insbesondere schwere depressive Episoden
- Bipolare Störungen, vor allem in manischen oder schweren depressiven Phasen
- Schizophrenien und andere psychotische Erkrankungen
- Schwere Persönlichkeitsstörungen
- Zwangserkrankungen
- Angst- und Panikstörungen
- Traumafolgestörungen
- Demenzielle Erkrankungen mit Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit
- Suchterkrankungen
Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung allein bedeutet nicht automatisch, dass eine Person nicht freiverantwortlich entscheiden kann. Viele Menschen mit psychischen Erkrankungen sind voll geschäftsfähig, treffen eigenständige Entscheidungen und können ihren Willen klar und dauerhaft bilden.
Deshalb kann eine Person geschäftsfähig sein, ohne dass jede ihrer Entscheidungen automatisch als freiverantwortlich gilt.
Die entscheidende Frage lautet nicht:
„Hat die Person eine psychische Erkrankung?“
Sondern:
„Beeinflusst die Erkrankung aktuell die Fähigkeit zu einer freien, informierten und dauerhaften Entscheidung?“
Einige psychische Erkrankungen können zeitweise das Denken, die Wahrnehmung oder die Bewertung der eigenen Lebenssituation verändern. Beispiele sind:
- Wahnvorstellungen bei Psychosen
- Schwere depressive Episoden mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit
- Akute Krisensituationen
- Schwere manische Episoden mit eingeschränkter Risikobewertung
In solchen Situationen muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob der Sterbewunsch Ausdruck einer freiverantwortlichen Entscheidung oder Folge einer vorübergehenden Erkrankungsphase ist.
Die aktuelle fachliche und juristische Diskussion geht überwiegend davon aus, dass psychisch erkrankte Menschen nicht pauschal ausgeschlossen werden dürfen. Entscheidend ist eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls. Dabei wird geprüft:
- Ist der Sterbewunsch dauerhaft?
- Ist die Person ausreichend informiert?
- Liegt äußerer Druck vor?
- Besteht die Fähigkeit, die Folgen der Entscheidung zu verstehen und abzuwägen?
- Wird die Entscheidung wesentlich durch eine akute Erkrankungsphase beeinflusst?
Eine psychische Erkrankung allein schließt Freiverantwortlichkeit nicht aus. Sie macht jedoch in aller Regel eine besonders sorgfältige fachliche Prüfung erforderlich.

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