Fall eines Berliner Palliativarzt – Klare Abgrenzung zur selbstbestimmten Sterbehilfe ist unverzichtbar

Der heutige Fall des Berliner Palliativarztes erschüttert mich zutiefst.

Das Landgericht Berlin hat einen 41-jährigen Palliativarzt wegen 15-fachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest, ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung sowie ein lebenslanges Berufsverbot an und folgte damit dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ich kann die Worte der Vorsitzenden Richterin nur teilen: Dieser Fall ist unfassbar.

Besonders wichtig ist mir eine klare Einordnung: Nach den Feststellungen des Gerichts hat dieser Fall nichts mit Sterbehilfe oder einem selbstbestimmten Lebensende zu tun. Die Richterin machte in ihrer Urteilsbegründung deutlich, dass der Angeklagte nicht aus Mitleid handelte und auch keine – wenn auch falsch verstandene – Sterbehilfe leisten wollte. Vielmehr sei er von einem Gefühl der Macht geleitet gewesen und habe sich als „Herr über Leben und Tod“ aufgespielt. Das Gericht sah deshalb niedrige Beweggründe und Heimtücke als erfüllt an.

Die Taten sind eindeutig und ohne jede Einschränkung zu verurteilen. Nach den Feststellungen des Gerichts wurden Menschen ohne ihre Zustimmung und ohne medizinische Indikation getötet. Damit wurde ihr elementares Selbstbestimmungsrecht verletzt und zugleich das fundamentale ärztliche Ethos missachtet.


Gerade weil ich mich seit vielen Jahren für das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende engagiere und Menschen sowie Fachkräfte zu diesem sensiblen Thema begleite und informiere, ist mir diese Unterscheidung besonders wichtig.
Selbstbestimmte Sterbehilfe setzt immer eine freie, wohlerwogene , eigenverantwortliche und freiverantwortliche Entscheidung des betroffenen Menschen voraus. Sie beruht auf dem Respekt vor dem Patientenwillen, auf Transparenz, umfassender Aufklärung, sorgfältiger Prüfung sowie klaren rechtlichen und ethischen Voraussetzungen.
Dort, wo diese Voraussetzungen fehlen und stattdessen ein anderer Mensch eigenmächtig über Leben und Tod entscheidet, endet jede Form legitimer Sterbebegleitung. Dann handelt es sich nicht um Selbstbestimmung, sondern um deren vollständige Missachtung.
Ich befürchte, dass dieser Fall die gesellschaftliche Diskussion über das seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 anerkannte Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben belasten wird. Gegner einer liberalen Regelung werden diesen Fall vermutlich als Argument gegen jede Form der Sterbehilfe anführen. Doch genau das wäre ein schwerwiegender Fehlschluss.

Dieser Fall zeigt nicht das Scheitern selbstbestimmter Sterbehilfe, sondern ihr völliges Gegenteil. Nicht der Wille der Patienten stand im Mittelpunkt, sondern allein die Entscheidung des Arztes. Das widerspricht allem, was unter einer ethisch verantworteten und rechtsstaatlich geregelten Sterbehilfe zu verstehen ist.
Gerade dieses Urteil macht deutlich, warum Selbstbestimmung, informierte Einwilligung, unabhängige Beratung, sorgfältige Begutachtung und rechtsstaatliche Kontrolle unverzichtbare Voraussetzungen sind. Sie schützen Menschen vor Fremdbestimmung und Machtmissbrauch.

Wer diesen Fall mit selbstbestimmter Sterbehilfe gleichsetzt, verwischt den entscheidenden Unterschied.
Hier wurde nicht ein frei geäußerter Wunsch eines Patienten respektiert, sondern das Leben wehrloser Menschen gegen ihren Willen beendet.
Genau deshalb darf dieses Urteil nicht gegen das Recht auf Selbstbestimmung instrumentalisiert werden. Es erinnert vielmehr daran, wie wichtig dieses Recht ist – und wie konsequent es geschützt werden muss.






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