Weg zur Freiverantwortlichkeit - Teil 1 - Freiverantwortlichkeit beginnt nicht erst mit einem Gutachten
Wenn darüber diskutiert wird, ob für eine Freitodbegleitung zwingend ein psychiatrisches Gutachten erforderlich ist. Dabei wird häufig die falsche Frage gestellt.
Die entscheidende Frage lautet nicht, ob am Ende ein Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Freiverantwortlichkeit eines Menschen sorgfältig, nachvollziehbar und über einen angemessenen Zeitraum dokumentiert werden konnte oder kann.
Freiverantwortlichkeit entsteht nicht an dem Tag, an dem ein Gutachter den Patienten zum ersten Mal sieht. Sie zeigt sich häufig bereits lange zuvor – in vielen Gesprächen mit Hausärzten, behandelnden Fachärzten, Psychologen oder anderen Personen bei denen man in Behandlung ist.
Wer frühzeitig offen über Gedanken und Wünsche spricht, über was einen selbst Leben lebenswert macht, und dann in diesem Zug und Zusammenhang ausspricht, diskutiert was dies alles nicht ist, und was die eigene Werte und Würde ausmacht oder entsprechend dem zuwider laufen würde und man nicht durchleben und ertragen will, macht sich wenn es zu seinen Sterbewunsch spricht – macht es sich dann leichter für einen selber und für die die um Hilfe gebeten werden,
Wenn man dann noch wie bei den Gesprächen diese Gespräche dokumentieren lässt, schafft eine wertvolle Grundlage für die spätere Beurteilung seiner Entscheidungsfreiheit. Ärzte können dabei über einen längeren Zeitraum beobachten, ob der Wunsch konstant bleibt, ob neue therapeutische Möglichkeiten berücksichtigt werden, ob äußerer Druck ausgeschlossen werden kann und ob die Entscheidung auch nach Monaten oder Jahren Bestand hat.
Eine solche Längsschnittbetrachtung, Betrachtung und Dokumentation über einen längeren Zeitraum, ist in jeden Fällen aussagekräftiger als ein einmaliger Untersuchungstermin oder wenige Gespräche innerhalb eines kurzen Zeitraums.
Unabhängig davon, ob später eine ärztliche Bescheinigung oder ein umfangreiches Gutachten erstellt wird, geht es immer um dieselben vier Fragen:
1. Ist die Person einsichts- und urteilsfähig?
Die betroffene Person muss die Tragweite ihrer Entscheidung verstehen und deren Folgen realistisch einschätzen können. Dazu gehört auch die ärztliche Prüfung, ob eine psychische Erkrankung oder eine andere Beeinträchtigung die freie Willensbildung wesentlich beeinflusst.
2. Ist die Entscheidung frei von äußerem Druck?
Der Wunsch muss aus eigener Überzeugung entstehen. Ärzte müssen darauf achten, dass weder Angehörige noch finanzielle, soziale oder pflegerische Belastungen den Entschluss maßgeblich beeinflussen.
3. Ist der Sterbewunsch dauerhaft und stabil?
Eine Entscheidung von solcher Tragweite darf keine spontane Reaktion auf eine vorübergehende Krise sein. Gerade deshalb sind wiederholte Gespräche über einen längeren Zeitraum so wichtig. Erst sie zeigen, ob der Wunsch konstant und wohlerwogen geblieben ist.
4. Wurde die Entscheidung informiert getroffen?
Zur Freiverantwortlichkeit gehört auch, dass die betroffene Person über Behandlungsoptionen, Palliativmedizin, Hospizversorgung und andere Unterstützungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde und ihre Entscheidung dennoch bewusst aufrechterhält.
Diese vier Kriterien bilden den Kern jeder Prüfung der Freiverantwortlichkeit.
Diese gelten unabhängig davon, welche Ärztin oder welcher Arzt die Begleitung übernimmt und unabhängig davon, welche Form der abschließenden Dokumentation gewählt wird. Genau deshalb sollte das Ziel nicht sein, möglichst schnell ein Gutachten zu erhalten. Das eigentliche Ziel sollte eine frühzeitige, offene und kontinuierliche ärztliche Begleitung sein. Am Ende steht dann nicht lediglich ein Formular oder eine Unterschrift, sondern eine nachvollziehbare Dokumentation der Freiverantwortlichkeit.
Entscheidend bleibt die Qualität des Weges dorthin – nicht allein die Bezeichnung des Dokuments. Ob diese schließlich in Form eines ausführlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung zusammengefasst wird, ist eine nachgelagerte Frage, außer wenn ein Zweifel, der zum Beispiel durch eine psychische Erkrankung oder eine andere Beeinträchtigung die freie Willensbildung bedingt sein könnte.
Im nächsten Beitrag möchte ich deshalb der Frage nachgehen, worin sich eine ärztliche Bescheinigung und ein Gutachten tatsächlich unterscheiden.
Dabei geht es nicht nur um die formalen Unterschiede, sondern auch um ihren jeweiligen Stellenwert in der Praxis, um typische Abläufe der Begutachtung sowie um die Frage, welche Dokumentation Ärztinnen und Ärzte heute bereits im Verlauf einer längerfristigen Begleitung erstellen können.

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