Frankreich beschließt Gesetz zur Sterbehilfe – Nationalversammlung stimmt mit Mehrheit zu

Frankreich hat einen historischen Schritt vollzogen. Die französische Nationalversammlung hat das Gesetz zur sogenannten aide à mourir (Hilfe zum Sterben) mit 295 Ja-Stimmen gegen 232 Nein-Stimmen verabschiedet.
Nachdem sich Nationalversammlung und Senat zuvor nicht auf einen gemeinsamen Text einigen konnten, hatte die Nationalversammlung nach der französischen Verfassung das letzte Wort.

Mit dem Beschluss erhält Frankreich erstmals eine gesetzliche Grundlage für die ärztlich begleitete Sterbehilfe. In eng begrenzten Ausnahmefällen soll künftig auch die Verabreichung einer tödlichen Substanz durch medizinisches Personal möglich sein. Damit geht Frankreich in einzelnen Punkten weiter als Deutschland und nähert sich den Regelungen in Belgien und den Niederlanden an.

Das Gesetz ist zwar nun parlamentarisch beschlossen, tritt jedoch noch NICHT unmittelbar in Kraft. Zunächst müssen die vorgesehenen formellen Schritte abgeschlossen werden, bevor die neue Regelung tatsächlich angewendet werden kann.

Eine Mehrheit der Bevölkerung befürwortet die Reform
Die Reform entspricht dem Wunsch eines großen Teils der französischen Bevölkerung. Nach Umfragen sprechen sich nahezu 90% der Franzosen für eine gesetzliche Möglichkeit der Sterbehilfe aus.
Auch unter Ärzten findet die Reform inzwischen mehrheitlich Zustimmung.

Gleichzeitig enthält das Gesetz eine Gewissensklausel – ähnlich wie wir sie auch in Deutschland kennen. Kein Arzt und keine Pflegekraft ist verpflichtet, Sterbehilfe zu leisten. Frankreich geht allerdings einen Schritt weiter: Wer die Mitwirkung aus ethischen oder religiösen Gründen ablehnt, soll den Patienten an einen anderen Arzt weiterverweisen.
Meine persönliche Anmerkung: Diesen Weg empfehle ich ohnehin den Menschen, die ich berate. Gleichzeitig weiß ich aber auch, dass eine solche Weitervermittlung für alle Beteiligten häufig belastend und organisatorisch aufwendig ist.


Wer Anspruch auf Sterbehilfe haben soll
Das Gesetz enthält klare Voraussetzungen, die in einigen Punkten enger gefasst sind als die derzeitige Rechtslage in Deutschland. Während in Deutschland seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2020 keine bestimmte Erkrankung Voraussetzung für den Zugang zur assistierten Sterbehilfe ist, knüpft Frankreich die Möglichkeit an enge medizinische Kriterien.
Die betroffene Person muss volljährig und entscheidungsfähig sein sowie an einer unheilbaren Erkrankung leiden, die sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Stadium befindet und mit unerträglichen körperlichen oder psychischen Leiden verbunden ist, die nicht ausreichend gelindert werden können.
Wie auch in Deutschland und anderen Ländern muss der Wunsch freiwillig, wiederholt und in klarem Bewusstseinszustand geäußert werden.
Kinder und Jugendliche, Menschen ohne dauerhaften Wohnsitz in Frankreich sowie weitere Personengruppen bleiben von der Regelung ausgeschlossen.


Ein Schritt über die assistierte Sterbehilfe hinaus
Das Verfahren sieht vor, dass ein interdisziplinäres Gremium unter ärztlicher Beteiligung den Wunsch nach Sterbehilfe prüft und der Arzt dem Erkrankten binnen zwei Wochen das Ergebnis mitteilt.
Diesen seinen Wunsch nach Sterbehilfe muss der / die Sterbewillige nach zwei Tagen Bedenkzeit bekräftigen. Das Gesetz sieht vor, dass der Patient das tödliche Mittel selbst einnimmt, es sei denn, sie/er ist dazu körperlich nicht in der Lage. In diesem Fall wird die Handlung von einem Arzt oder einer Pflegekraft vorgenommen. Diese können aus Gewissensgründen eine Beteiligung an der Sterbehilfe ablehnen und an Berufskollegen weitervermittel, wie ich oben bereits schrieb.
Aber grundsätzlich soll die betroffene Person die tödliche Substanz selbst einnehmen - womit dies bis dahin, was ja die Regel sein soll eine assistierte Sterbehilfe darstellt.
Frankreich schafft somit jedoch eine Ausnahme oder nennen wir es in individuellen Situation die Option die assistierte Sterbehilfe auf eine aktive Hilfe zu erweitern, für Menschen, die hierzu körperlich nicht mehr in der Lage sind. In diesen Fällen darf die tödliche Substanz durch einen Arzt oder eine Pflegekraft verabreicht werden.
Gerade dieser Punkt unterscheidet das französische Gesetz von der derzeitigen Situation in Deutschland. Während hier ausschließlich die Selbsttötung mit Unterstützung zulässig ist, ermöglicht Frankreich in eng begrenzten Ausnahmefällen erstmals auch eine Form der aktiven Sterbehilfe.
Damit bewegt sich Frankreich näher an den Regelungen in Belgien oder den Niederlanden, auch wenn die Zugangsvoraussetzungen weiterhin eng gefasst bleiben.
In Deutschland ist aktive Sterbehilfe - also eine Tötung auf Verlangen, etwa durch eine Spritze oder das eine andere Person als die sterbewillige Person die Infusion aufdreht strafbar. 


Heftige Kritik bleibt bestehen
Trotz der parlamentarischen Mehrheit stößt das Gesetz weiterhin auf erheblichen Widerstand.
Konservative Politiker, Kirchenvertreter sowie zahlreiche Ärzte warnen vor einem grundlegenden Wandel des ärztlichen Selbstverständnisses. Kritiker sehen in dem Gesetz einen ethischen, medizinischen und gesellschaftlichen Bruch und halten die Voraussetzungen teilweise für nicht ausreichend begrenzt.
Auch der französische Senat hatte den Gesetzentwurf zuvor abgelehnt. Aufgrund der französischen Verfassung konnte die Nationalversammlung die Reform nun jedoch endgültig beschließen.


Ein langer Weg bis zur Entscheidung
Die Reform geht auf einen Bürgerrat zurück, den Staatspräsident Emmanuel Macron bereits 2022 einberufen hatte. Rund 180 zufällig ausgewählte Bürger beschäftigten sich über mehrere Monate mit der Frage, wie Frankreich künftig mit dem Lebensende schwerkranker Menschen umgehen soll.
Die Empfehlungen dieses Bürgerrates bildeten schließlich die Grundlage für das nun verabschiedete Gesetz.


Meine Einschätzung
Die Entscheidung der französischen Nationalversammlung markiert ohne Zweifel einen historischen Wendepunkt in der französischen Gesundheits- und Gesellschaftspolitik.
Positiv ist aus meiner Sicht, dass der Wille schwerstkranker Menschen stärker berücksichtigt wird und gleichzeitig hohe rechtliche Anforderungen an die Entscheidung gestellt werden.
Ebenso wichtig bleibt jedoch der konsequente Ausbau der Palliativmedizin und der Hospizversorgung. Menschen müssen Zugang zu einer hochwertigen palliativen Betreuung haben. Nur wenn diese Alternativen tatsächlich vorhanden, gut erreichbar und qualitativ überzeugend sind, können Betroffene frei und wohlerwogen entscheiden, ob sie diese Angebote annehmen oder sich – unter den gesetzlichen Voraussetzungen – für die Sterbehilfe entscheiden.


In diesem Kontext.

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