Sterbehilfe in Frankreich: Macron setzt Gesetz für Schwerkranke in Kraft

Ein guter Tag für die Selbstbestimmung am Lebensende.
Der 19. August 2026 ist für mich ein guter Tag. Nicht nur weil der 19.August der Welttag der humanitären Hilfe ist. An diesem Mittwoch wurde das französische Gesetz zur „Aide à mourir“ – zur Hilfe beim Sterben – offiziell im französischen Amtsblatt veröffentlicht.

Damit tritt das Gesetz, von dem ich Mitte Juli bereits im Detail berichtete habe, so in Frankreich nun in Kraft. (Siehe: Frankreich beschließt Gesetz zur Sterbehilfe – Nationalversammlung stimmt mit Mehrheit zu )  Frankreich gehört damit zu den Ländern, die schwer und unheilbar kranken Menschen unter bestimmten und streng geregelten Voraussetzungen die Möglichkeit geben, selbst über das Ende ihres Lebens zu entscheiden.
Ich sage ganz bewusst: Ich freue mich darüber. Ich weiß, dass dieser Satz bei manchen Menschen Widerspruch hervorrufen wird. Sterbehilfe ist ein Thema, bei dem es um Leben und Tod geht, um Krankheit, Verzweiflung, Hoffnung und menschliche Würde.
Es ist ein Thema, bei dem es keine einfachen Antworten gibt.
Aber gerade deshalb halte ich es für richtig, dass ein Staat einem schwerkranken Menschen diese Möglichkeit nicht grundsätzlich verweigert.
Denn für mich bedeutet die Möglichkeit der Sterbehilfe, dass wir die Entscheidung eines Menschen über sein eigenes Leben und sein eigenes Sterben ernst nehmen. Ein Recht zu sterben ist kein Zwang zu sterben und auch kein Zwang zu helfen. Das ist mir einer der wichtigsten Punkte in dieser Debatte zu sein.

Auch in Frankreich gibt es – wie überall auf der Welt – zahlreiche Kritikerinnen und Kritiker. Darunter sind auch Menschen, bei denen ich mir mehr tatsächliche Ergebnisoffenheit wünschen würde. Denn Ergebnisoffenheit darf nicht nur ein Begriff sein, den man in der Debatte verwendet. Sie muss auch bedeuten, dass am Ende tatsächlich unterschiedliche Entscheidungen möglich sind.
Wenn ein Mensch unter klaren und strengen Voraussetzungen die Möglichkeit erhält, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, bedeutet das nicht, dass er es tun muss. Es bedeutet auch nicht, dass Ärztinnen und Ärzte Menschen zum Sterben bewegen sollen. Und es darf selbstverständlich niemals dazu führen, dass alte, kranke oder pflegebedürftige Menschen als Belastung angesehen werden oder aufgrund wirtschaftlicher, familiärer oder gesellschaftlicher Umstände das Gefühl bekommen, sterben zu müssen. Genau deshalb braucht es klare Regeln, sorgfältige Prüfungen und wirksame Schutzmechanismen.
Aber der Schutz des Lebens darf aus meiner Sicht nicht dazu führen, dass ein Mensch am Ende seines Lebens seine Selbstbestimmung vollständig verliert.
Wenn ein volljähriger Mensch schwer und unheilbar krank ist, sein Leiden für ihn persönlich unerträglich geworden ist, er seinen Willen frei, dauerhaft und ohne äußeren Druck äußern kann und nach sorgfältiger Prüfung zu der Entscheidung kommt, sein Leben beenden zu wollen, dann sollten wir diese Entscheidung nicht einfach für ungültig erklären, nur weil wir selbst anders entscheiden würden.
Selbstbestimmung bedeutet für mich allerdings auch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht so hoch angesetzt werden dürfen, dass eine Hilfe zum selbstbestimmten Sterben zwar theoretisch möglich, praktisch aber kaum erreichbar ist. Auch starre Mindest- oder Höchstfristen können problematisch sein, wenn sie den unterschiedlichen Lebens- und Leidenssituationen schwerkranker Menschen nicht gerecht werden. Gerade hier denke ich an die Fristenregelungen, die in den deutschen Gesetzentwürfen von 2023 vorgesehen waren.


Für mich ist dabei der Blick auf Deutschland besonders interessant.
Deutschland hat diese Debatte selbst in den vergangenen Jahren in einer geradezu widersprüchlichen Weise erlebt. 2015 wurde mit § 217 StGB die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. Damit wurde die Möglichkeit organisierter beziehungsweise wiederholt angebotener Suizidhilfe erheblich eingeschränkt. Dann kam der 26. Februar 2020. An diesem Tag traf das Bundesverfassungsgericht eine überaus menschliche und menschenrechtliche Entscheidung. Es erklärte § 217 StGB für nichtig und stellte fest, dass das Grundgesetz ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben gewährleistet. Dieses Recht umfasst ausdrücklich auch die Freiheit, sich das Leben zu nehmen und dafür die freiwillige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Damit war die Situation in Deutschland eine andere als zwischen 2015 und 2020. Ähnlich wie vor 2015 und ich würde sagen auch besser - da dieses Urteil und deren Begründung es jedem das Recht gibt selbstbestimmt, wohlerwogen seine Entscheidung zu fällen.
Das Bundesverfassungsgericht hat damit einen Gedanken ausgesprochen, den ich für zentral halte: Selbstbestimmung endet nicht deshalb, weil ein Mensch schwer krank ist oder weil sein Leben zu Ende geht.


Warum sollte die Selbstbestimmung am Lebensende enden?
Wir akzeptieren, dass ein Mensch medizinische Behandlungen ablehnen darf.
Wir akzeptieren, dass ein Patient eine Operation verweigern kann.
Wir akzeptieren, dass jemand eine lebenserhaltende Behandlung nicht möchte, selbst wenn dadurch sein Tod früher eintritt.
Wir akzeptieren also bereits heute, dass ein Mensch unter bestimmten Umständen über sein eigenes Lebensende mitentscheiden darf.
Warum sollte dann ausgerechnet dort eine unüberwindbare Grenze liegen, wo ein Mensch sagt:
Ich möchte nicht mehr weiterleben. Ich möchte mein Leiden beenden.

Natürlich muss eine solche Entscheidung anders behandelt werden als eine gewöhnliche medizinische Entscheidung. Sie muss besonders sorgfältig geprüft werden. Es muss ausgeschlossen werden, dass ein Mensch aus einer vorübergehenden Krise heraus handelt oder sich aufgrund äußerer Umstände zum Sterben gedrängt fühlt.
Und selbstverständlich muss ein Mensch Zugang zu guter medizinischer Versorgung, Schmerztherapie, Palliativmedizin und Hospizbetreuung haben.
Niemand sollte sterben wollen, weil ihm eine angemessene Versorgung nicht möglich ist, aber er / sie sollte diese ablehnen können und sich für einen anderen Weg entscheiden können. Aber auch die beste Palliativmedizin kann nicht für jeden Menschen beantworten, wann sein persönliches Leiden nicht mehr erträglich ist. Diese Grenze kann letztlich nur der betroffene Mensch selbst kennen.

Wir müssen nicht dieselbe Entscheidung treffen – Vielleicht liegt hier die größte Schwierigkeit in der Diskussion.
Wir neigen dazu, unsere eigene Vorstellung vom richtigen Leben auf andere zu übertragen. Wer selbst niemals auf die Idee käme, sein Leben vorzeitig zu beenden, kann nur schwer verstehen, dass ein anderer Mensch zu dieser Entscheidung gelangt.
Aber wir müssen eine solche Entscheidung nicht für uns selbst treffen, um sie einem anderen Menschen grundsätzlich zuzugestehen.
Ich kann für mich sagen: Ich möchte bis zum natürlichen Tod leben. Aber auch entscheiden dürfen und wollen wann mein ganz eigenes Leben sich nicht mehr natürlich anfühlt. Wann ich ggf. mal Lebenssatt sein könnte, wann Leiden zuviel wird und allgegenwärtig.
Ein anderer Mensch kann sagen: Für mich ist unter diesen Umständen ein Weiterleben nicht mehr das, was ich unter einem menschenwürdigen Leben verstehe.
Oder wieder ein anderer Mensch sagt: Ich möchte bis zum natürlichen Tod leben komme was wolle.
Jede dieser Entscheidungen können und sind Ausdruck von Selbstbestimmung.
Das ist für mich der entscheidende Punkt.


Frankreich macht deshalb einen wichtigen Schritt
Frankreich hat sich nun entschieden, diesen Gedanken auch gesetzlich zu verankern.

Das bedeutet nicht, dass damit alle ethischen Fragen beantwortet sind. Im Gegenteil. Die Diskussion wird weitergehen. Es wird darum gehen müssen, wie die Regelungen angewendet werden, wie Ärzte geschützt werden, wie Missbrauch verhindert wird und wie sichergestellt werden kann, dass niemand aufgrund seiner Krankheit, seines Alters oder seiner sozialen Situation das Gefühl bekommt, sterben zu müssen.
Aber trotz all dieser Fragen halte ich die Entscheidung Frankreichs für richtig Denn ein Staat sollte seinen Bürgerinnen und Bürgern nicht vorschreiben, dass sie unter allen Umständen weiterleben müssen, wenn sie sich unter strengsten Voraussetzungen und nach sorgfältiger Prüfung selbstbestimmt für einen anderen Weg entscheiden.
Ein Recht auf Sterbehilfe ist für mich kein Recht gegen das Leben. Es ist ein Recht auf Selbstbestimmung. Und genau deshalb freue ich mich, dass Frankreich diesen Schritt gegangen ist.


Zusammenfassend ...
Seit dem 19. August 2026 ist das Gesetz nun offiziell veröffentlicht und in Kraft. Frankreich gehört damit zu den Ländern, die ihren schwer und unheilbar kranken Bürgerinnen und Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen diese Möglichkeit eröffnen.
Auch wenn Kritiker es anders sehen – Ich sehe darin keine Niederlage für den Lebensschutz.
Ich sehe darin eine Anerkennung der menschlichen Würde.
Denn zur Würde eines Menschen gehört für mich nicht nur, dass wir ihn am Leben halten. Zur Würde gehört auch, dass wir seinen freien Willen ernst nehmen. Und manchmal bedeutet das, einem Menschen am Ende seines Lebens eine Entscheidung zuzutrauen, die wir selbst vielleicht niemals treffen würden.

Bereits im Juli habe ich mich ausführlicher mit der französischen Debatte über die Sterbehilfe und dem damaligen Stand des Gesetzgebungsverfahrens beschäftigt. Auf diesen früheren Beitrag möchte ich an dieser Stelle verweisen: Frankreich beschließt Gesetz zur Sterbehilfe – Nationalversammlung stimmt mit Mehrheit zu 








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