Psychosoziale Notfallversorgung in Deutschland: Zwischen föderalem Flickenteppich und notwendiger rechtlicher Gleichstellung

Wenn Menschen Hilfe brauchen, darf die rechtliche Absicherung nicht fehlen. Das glaube ich zutiefst.

Schwere Verkehrsunfälle, plötzliche Todesfälle im häuslichen Umfeld, Großbrandlagen oder verheerende Katastrophen wie die Flutkatastrophe im Ahrtal hinterlassen weit mehr als materielle Schäden. Sie bringen Menschen innerhalb kürzester Zeit an die Grenzen ihrer psychischen Belastbarkeit.

Angehörige verlieren unerwartet einen geliebten Menschen, Überlebende müssen traumatische Ereignisse verarbeiten und Einsatzkräfte werden mit Bildern und Situationen konfrontiert, die sie oftmals auch lange nach einem Einsatz beschäftigen.
Genau hier setzt die Psychosoziale Notfallversorgung (PSNV) an.

Sie gliedert sich im Wesentlichen in zwei Bereiche: die Psychosoziale Notfallversorgung für Betroffene (PSNV-B) und die Psychosoziale Notfallversorgung für Einsatzkräfte (PSNV-E).

  • PSNV-B richtet sich an Menschen, die unmittelbar oder mittelbar von einem außergewöhnlich belastenden Ereignis betroffen sind. Dazu zählen unter anderem Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen und weitere Betroffene.
  • PSNV-E beschäftigt sich hingegen mit der psychosozialen Unterstützung von Einsatzkräften. Sie umfasst präventive Maßnahmen, einsatzbegleitende Unterstützung sowie die Nachbereitung belastender Einsätze von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und weiteren Einsatzorganisationen.

Neben diesen beiden etablierten Hauptbereichen existieren weitere Begrifflichkeiten und konzeptionelle Untergliederungen. Für diesen Beitrag konzentriere ich mich jedoch auf PSNV-B und PSNV-E. Obwohl die PSNV in der Praxis längst einen wichtigen Bestandteil der Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes darstellt, fehlt es in Deutschland weiterhin an einer einheitlichen und flächendeckenden rechtlichen Grundlage.
Während für andere Bereiche der Gefahrenabwehr vergleichsweise klare gesetzliche Regelungen bestehen, zeigt sich bei der PSNV ein föderal geprägtes Bild mit erheblichen Unterschieden zwischen den Bundesländern.
Diese Unterschiede betreffen nicht nur die organisatorische Aufstellung und die Qualitätssicherung, sondern insbesondere auch die rechtliche Stellung der überwiegend ehrenamtlich tätigen PSNV-Kräfte.
Aus meiner Sicht wird diese Problematik auch bei bundesweiten Fachveranstaltungen und im Austausch zwischen den verschiedenen Akteuren, unter anderem im Umfeld des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), immer wieder deutlich.

Ich habe mir deshalb die gesetzlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen näher angesehen und möchte versuchen, die Situation in den 16 Bundesländern einzuordnen.
Mein besonderes Augenmerk liegt dabei auf einer Frage: Wie kann es sein, dass Menschen, die nach einem schweren Unglücksfall psychosoziale Akuthilfe leisten, rechtlich teilweise deutlich schlechter abgesichert sind als andere ehrenamtliche Einsatzkräfte?


Die rechtliche Landschaft der 16 Bundesländer
Die rechtliche Verankerung der Psychosozialen Notfallversorgung ist in Deutschland unterschiedlich ausgestaltet.
Dabei muss zwischen eigenständigen Gesetzen, gesetzlichen Regelungen innerhalb des Brand- und Katastrophenschutzrechts sowie ergänzenden Verwaltungsvorschriften, Landeskonzepten und organisatorischen Vereinbarungen unterschieden werden.
Nicht jedes Bundesland, das über kein eigenständiges PSNV-Gesetz verfügt, hat deshalb automatisch keine funktionierende oder qualitätsgesicherte PSNV-Struktur. Umgekehrt bedeutet eine organisatorisch gut entwickelte PSNV nicht zwangsläufig, dass die ehrenamtlichen Kräfte auch rechtlich umfassend abgesichert sind.

Baden-Württemberg 
Baden-Württemberg verfügt über eine etablierte landesweite Struktur der Psychosozialen Notfallversorgung. Eine zentrale Rolle übernimmt dabei die Landeszentralstelle PSNV an der Landesfeuerwehrschule in Bruchsal, die organisatorisch dem Innenministerium zugeordnet ist. Sie vernetzt und unterstützt die beteiligten Kirchen, Hilfsorganisationen und Gemeindefeuerwehren, koordiniert fachliche Abstimmungen und wirkt an der Entwicklung landesweiter Qualitäts- und Ausbildungsstandards mit. Auch bei Großschadenslagen und Katastrophen kann sie die Führungsstrukturen der PSNV unterstützen.
Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die allgemeinen Regelungen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie ergänzende organisatorische Vereinbarungen. Eine wichtige Grundlage der Zusammenarbeit mit den Kirchen bildet zudem die bereits 2006 geschlossene Vereinbarung zur Notfallseelsorge. Mit dem Landeskatastrophenschutzgesetz (LKatSG) vom 9. Dezember 2025, das am 16. Dezember 2025 in Kraft trat, wurde der rechtliche Rahmen des Katastrophenschutzes neu geordnet. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz nach Berliner Vorbild besteht in Baden-Württemberg bislang jedoch nicht. Ich habe dazu Cem Özdemir angeschrieben aber bislang keine Antwort bekommen.

Bayern 
Bayern verfügt über etablierte Strukturen der Notfallseelsorge und Krisenintervention. Die PSNV ist in die bestehenden Strukturen des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes eingebunden. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die beteiligten Hilfsorganisationen und kirchlichen Träger. Operativ wird zwischen der Betreuung betroffener Menschen und der Unterstützung von Einsatzkräften unterschieden. Die rechtliche Absicherung ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Grundlagen und organisatorischen Regelungen. Ein eigenständiges, umfassendes PSNV-Stammgesetz besteht nicht.

Berlin 
Berlin nimmt innerhalb Deutschlands eine besondere Stellung ein. Mit dem Gesetz über die psychosoziale Notfallversorgung (PSNVG Berlin) hat das Land 2021 einen eigenständigen gesetzlichen Rahmen geschaffen. Damit war Berlin das erste Bundesland, das die PSNV durch ein eigenes Spezialgesetz regelte. Das Gesetz schafft eine Grundlage für die Organisation und Durchführung der psychosozialen Notfallversorgung, die Qualitätssicherung sowie die Qualifizierung und Einbindung der beteiligten Kräfte. Wichtig ist allerdings eine fachliche Unterscheidung: Das Berliner Gesetz richtet sich auf die Versorgung betroffener Personen. Die einsatzbezogene psychosoziale Unterstützung von Einsatzkräften ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen. Auch begründet das Gesetz keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine PSNV-Leistung.
Trotz dieser Einschränkungen ist Berlin ein wichtiger Vorreiter bei der eigenständigen gesetzlichen Verankerung der PSNV.

Brandenburg 
In Brandenburg erfolgt die Einbindung der PSNV in die bestehenden Strukturen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Betreuungswesens. Die kommunalen Aufgabenträger spielen eine zentrale Rolle bei der Organisation und Koordination. Die operative Umsetzung erfolgt unter Beteiligung von Hilfsorganisationen, kirchlichen Einrichtungen und ehrenamtlichen Kriseninterventionsteams. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz, das sämtliche Bereiche und die Rechtsstellung der beteiligten Kräfte umfassend regelt, besteht nicht.

Bremen 
Als Stadtstaat verfügt Bremen über vergleichsweise kompakte Strukturen der Gefahrenabwehr. Die psychosoziale Notfallversorgung wird durch unterschiedliche Akteure und organisatorische Regelungen sichergestellt. Während die Betreuung betroffener Menschen insbesondere durch Krisenintervention und Notfallseelsorge erfolgt, bestehen für Einsatzkräfte eigene Unterstützungsstrukturen innerhalb der jeweiligen Organisationen. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über die bestehenden rettungsdienstlichen, katastrophenschutzrechtlichen und behördlichen Strukturen. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz besteht nicht.

Hamburg 
Auch Hamburg setzt auf eine Kombination aus behördlichen Strukturen, Hilfsorganisationen und kirchlichen Angeboten. Die psychosoziale Unterstützung betroffener Menschen wird insbesondere durch Notfallseelsorge und Krisenintervention sichergestellt. Die Unterstützung von Einsatzkräften ist organisatorisch in den jeweiligen Behörden und Organisationen verankert. Bei größeren Schadenslagen kommt der übergreifenden Koordination eine besondere Bedeutung zu. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz nach Berliner Vorbild besteht nicht.

Hessen
In Hessen ist die PSNV in die Strukturen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes eingebunden. Neben den gesetzlichen Grundlagen spielen landesweite Konzepte und fachliche Vorgaben eine wichtige Rolle. Die Organisation erfolgt unter Beteiligung der kommunalen Aufgabenträger und der entsprechenden Hilfsorganisationen. Auch hier zeigt sich, dass organisatorische und fachliche Standards durchaus vorhanden sein können, ohne dass ein eigenständiges PSNV-Gesetz sämtliche Bereiche abschließend regelt.

Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern wird die psychosoziale Notfallversorgung insbesondere über die vorhandenen Strukturen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes organisiert. Aufgrund der teilweise großen räumlichen Entfernungen kommt ehrenamtlichen Strukturen und der Zusammenarbeit mit kirchlichen Trägern eine besondere Bedeutung zu. Die konkrete Ausgestaltung ist von den regionalen Strukturen und den beteiligten Organisationen abhängig. Ein eigenständiges umfassendes PSNV-Stammgesetz besteht nicht.

Niedersachsen
Niedersachsen könnte innerhalb der deutschen PSNV-Landschaft künftig eine besondere Rolle einnehmen. Mit dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Psychosoziale Notfallversorgung (Nds. PSNVG) soll erstmals ein umfassender eigenständiger gesetzlicher Rahmen geschaffen werden. Der Gesetzentwurf geht dabei insbesondere auf die bisherige rechtliche Stellung ehrenamtlicher PSNV-Kräfte ein. Im Mittelpunkt stehen verbindliche organisatorische Grundlagen, die Qualifizierung der Kräfte, die Koordination der PSNV sowie Regelungen zur Freistellung und finanziellen Absicherung. Besonders bemerkenswert sind die vorgesehenen Helferrechte bei alltäglichen Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle.
Zum heutige Stand, vom 6. November 2026 befindet sich das Vorhaben noch im parlamentarischen Verfahren. Eine endgültige gesetzliche Regelung liegt somit noch nicht vor.
Auf die konkreten Auswirkungen dieses Entwurfs gehe ich weiter unten ausführlicher ein.

Nordrhein-Westfalen 
Nordrhein-Westfalen verfügt über etablierte PSNV-Strukturen und ein landesweites Konzept zur psychosozialen Notfallversorgung. Die Einbindung erfolgt insbesondere über das Brand-, Hilfeleistungs- und Katastrophenschutzrecht sowie ergänzende fachliche Regelungen. Eine wichtige Rolle spielen die kommunalen Aufgabenträger und die beteiligten Organisationen. Das Landeskonzept schafft fachliche und organisatorische Grundlagen für die Zusammenarbeit, die Führungsstrukturen und die Qualifizierung der beteiligten Kräfte. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz nach Berliner Vorbild besteht nicht.

Rheinland-Pfalz 
Rheinland-Pfalz verfügt über eine gesetzliche Verankerung der Psychosozialen Notfallversorgung im Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Mit der Novellierung des LBKG im Juni 2025 wurde die Mitwirkung von Einsatzkräften der Hilfsorganisationen, der kirchlichen Notfallseelsorge und der Kommunen in der PSNV ausdrücklich in § 25 Abs. 3 aufgenommen.
Darüber hinaus bestehen mit der Beratungs- und Koordinierungsstelle (BeKo) an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie sowie der 2024 gegründeten Landesarbeitsgruppe PSNV landesweite Strukturen zur fachlichen Abstimmung und Weiterentwicklung. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen Verantwortung für den Aufbau entsprechender PSNV-Strukturen.
Die Erfahrungen aus der Flutkatastrophe im Ahrtal haben die Bedeutung einer leistungsfähigen und koordinierten psychosozialen Notfallversorgung nochmals deutlich gemacht. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz besteht bislang nicht. Die PSNV ist vielmehr in das allgemeine Brand- und Katastrophenschutzrecht eingebunden.

Saarland 
Im Saarland erfolgt die Einbindung der psychosozialen Notfallversorgung über die bestehenden Strukturen des Brand- und Katastrophenschutzes sowie durch die Zusammenarbeit mit Hilfsorganisationen und kirchlichen Trägern. Die vergleichsweise überschaubaren räumlichen Strukturen können die organisationsübergreifende Zusammenarbeit erleichtern. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz besteht nicht. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt über die geltenden gesetzlichen Grundlagen und ergänzende organisatorische Vereinbarungen.

Sachsen 
In Sachsen ist die PSNV in die Strukturen des Brand-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzes eingebunden. Fachliche Gremien und die Zusammenarbeit der beteiligten Organisationen tragen zur Weiterentwicklung der psychosozialen Notfallversorgung bei. Die rechtliche Einbindung erfolgt über die bestehenden gesetzlichen Regelungen und ergänzende fachliche Konzepte. Die Frage der rechtlichen Absicherung ehrenamtlicher Kräfte ist dabei auch von der konkreten Art ihrer Einbindung und dem jeweiligen Einsatz abhängig.

Sachsen-Anhalt 
In Sachsen-Anhalt erfolgt die Einbindung der PSNV insbesondere über die vorhandenen Strukturen des Katastrophenschutzes und die Zusammenarbeit mit den beteiligten Trägerorganisationen. Die psychosoziale Betreuung wird durch unterschiedliche Organisationen und ehrenamtliche Strukturen sichergestellt. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz besteht nicht. Die konkrete rechtliche Absicherung ergibt sich aus den jeweils einschlägigen gesetzlichen und organisatorischen Grundlagen.

Schleswig-Holstein 
Schleswig-Holstein verfügt über landesweite Strukturen und fachliche Abstimmungsprozesse im Bereich der psychosozialen Notfallversorgung. Die Zusammenarbeit verschiedener Träger und Organisationen spielt dabei eine wichtige Rolle. Die Alarmierung und Einbindung der Kräfte erfolgt abhängig von den jeweiligen regionalen und organisatorischen Strukturen. Ein eigenständiges umfassendes PSNV-Gesetz besteht nicht. Insbesondere die Frage einer flächendeckend einheitlichen Finanzierung und rechtlichen Absicherung bleibt ein wichtiger Aspekt der weiteren Entwicklung.

Thüringen
In Thüringen ist die psychosoziale Notfallversorgung in die bestehenden Strukturen des Brand- und Katastrophenschutzes eingebunden. Fachliche Gremien und die Zusammenarbeit unterschiedlicher Organisationen unterstützen die Weiterentwicklung der PSNV. Die rechtliche Grundlage bilden die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Landes sowie ergänzende organisatorische und fachliche Vorgaben. Ein eigenständiges PSNV-Stammgesetz nach Berliner Vorbild besteht nicht.



Das Kernproblem im Alltag: Der „weiße Katastrophenschutz“
Der Blick auf die unterschiedlichen Landesstrukturen zeigt ein Problem, das aus meiner Sicht wesentlich mehr Aufmerksamkeit verdient: die rechtliche Stellung ehrenamtlicher PSNV-Kräfte bei alltäglichen Einsätzen unterhalb der Katastrophenschwelle.
Ich möchte dieses Problem bewusst als „weißen Katastrophenschutz“ bezeichnen.

Was meine ich damit? Stellen wir uns einen gewöhnlichen Dienstagabend vor.
Auf einer Bundesstraße kommt es zu einem schweren Verkehrsunfall. Eine Person verstirbt noch an der Unfallstelle. Angehörige müssen über den Tod informiert und betreut werden. Zeugen haben das Geschehen unmittelbar miterlebt.
Die Rettungsleitstelle alarmiert neben Feuerwehr und Rettungsdienst auch ein Kriseninterventionsteam.
Die Feuerwehrangehörigen rücken aus. Für sie bestehen je nach landesrechtlicher Regelung gesetzlich verankerte Freistellungs- und Absicherungsansprüche. Auch die Unfallversicherung und die Erstattung fortgezahlter Arbeitsentgelte sind im Brand- und Katastrophenschutz grundsätzlich geregelt.
Das Kriseninterventionsteam rückt ebenfalls aus.
Doch während für die Feuerwehr entsprechende gesetzliche Regelungen bestehen, ist die rechtliche Stellung der ehrenamtlichen PSNV-Kräfte in vielen Bundesländern deutlich weniger eindeutig geregelt.

Gerade bei alltäglichen Einsätzen unterhalb einer festgestellten Katastrophenlage können Freistellungsansprüche, Lohnfortzahlung und Kostenerstattung fehlen oder von zusätzlichen Voraussetzungen abhängen.
In der Praxis bedeutet das: Die Helferinnen und Helfer sind unter Umständen auf die Kulanz ihres Arbeitgebers angewiesen. Andere müssen Urlaub oder Überstunden einsetzen, um überhaupt an einem Einsatz teilnehmen zu können.

Auch die Teilnahme an notwendigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann dadurch erschwert werden. Dabei leisten diese Menschen einen wichtigen Beitrag zur Gefahrenabwehr.

Sie betreuen Angehörige nach plötzlichen Todesfällen, begleiten Eltern nach dem Tod eines Kindes, unterstützen Überlebende schwerer Unfälle und stehen Menschen in Situationen bei, in denen professionelle psychosoziale Unterstützung dringend benötigt wird.

Natürlich sind ehrenamtliche PSNV-Kräfte nicht grundsätzlich unversichert oder vollständig ohne rechtliche Absicherung. Je nach Träger, Einbindung und Einsatzkonstellation können unterschiedliche Schutz- und Versicherungsregelungen greifen.

Das eigentliche Problem liegt vielmehr in der fehlenden oder uneinheitlichen gesetzlichen Gleichstellung mit anderen ehrenamtlichen Einsatzkräften.
Genau hier setzt die Diskussion um den niedersächsischen Gesetzentwurf an.



Der niedersächsische Vorstoß: Wie das Nds. PSNVG bestehende Lücken schließen könnte
Mit dem Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Psychosoziale Notfallversorgung geht Niedersachsen einen bemerkenswerten Schritt. Nach Berlin wäre Niedersachsen damit das zweite Bundesland, das einen eigenständigen gesetzlichen Rahmen für die PSNV schaffen würde.
Der Gesetzentwurf der niedersächsischen Landesregierung wurde unter der Drucksache 19/11458 in den Landtag eingebracht und im September 2026 erstmals parlamentarisch beraten.
Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags befindet sich das Gesetz noch im parlamentarischen Verfahren.
Besonders interessant sind dabei drei Bereiche.

1. Gesetzliche Helferrechte auch bei alltäglichen Einsätzen
Eine der wesentlichen Neuerungen betrifft die rechtliche Stellung der ehrenamtlichen PSNV-Kräfte. Bislang orientiert sich die rechtliche Absicherung in vielen Bereichen des Bevölkerungsschutzes stark an den bestehenden Regelungen für Feuerwehr und Katastrophenschutz. Der niedersächsische Entwurf verfolgt das Ziel, die PSNV-Kräfte stärker in diese rechtlichen Strukturen einzubinden. Entscheidend ist dabei, dass die Schutzrechte nicht ausschließlich an das Vorliegen einer Katastrophenlage geknüpft werden. Auch ein einzelner schwerer Verkehrsunfall, ein plötzlicher Todesfall oder ein anderes belastendes Ereignis kann einen Einsatz der PSNV erforderlich machen.
Voraussetzung für die vorgesehenen Rechte ist dabei insbesondere die ordnungsgemäße Einbindung und Alarmierung der Kräfte über die zuständigen Strukturen. Damit würde ein wichtiger Schritt in Richtung einer rechtlichen Gleichstellung ehrenamtlicher PSNV-Kräfte erfolgen.

2. Freistellungsanspruch, Lohnfortzahlung und Kostenerstattung
Besonders relevant sind die vorgesehenen Regelungen zur Freistellung von der Arbeit. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass ehrenamtliche PSNV-Kräfte unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Dauer eines Einsatzes und für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum freigestellt werden.
Das bedeutet: Die Unterstützung endet rechtlich nicht zwingend mit dem Verlassen der Einsatzstelle.
Gerade nach besonders belastenden Einsätzen kann es erforderlich sein, zunächst wieder arbeits- beziehungsweise dienstfähig zu werden.
Auch die finanzielle Absicherung wird berücksichtigt. Das während der Freistellung fortgezahlte Arbeitsentgelt soll dem privaten Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen erstattet werden können. Für selbstständig tätige Kräfte sieht der Entwurf eine Regelung zum Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls vor.
Damit wird ein wesentlicher Nachteil des bisherigen Systems angegangen: Ehrenamtliches Engagement soll nicht dazu führen, dass Helferinnen und Helfer ihre eigene wirtschaftliche Situation gefährden müssen.
Auch die Aus- und Fortbildung wird berücksichtigt. Die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen kann einen gesetzlich abgesicherten Freistellungsanspruch begründen, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und die Veranstaltungen durch den zuständigen Aufgabenträger veranlasst werden.
Das ist ein wichtiger Punkt. Denn eine professionelle PSNV benötigt qualifizierte Kräfte. Diese Qualifikation entsteht nicht von selbst, sondern durch regelmäßige Aus- und Fortbildung, praktische Erfahrung und kontinuierliche Weiterentwicklung.
Ich kenne diese Problematik auch aus eigener Erfahrung: Für meine letzte Fortbildung musste ich zehn Tage meines Erholungsurlaubs einsetzen, um mich überhaupt für mein Ehrenamt weiterqualifizieren zu können. Genau solche Situationen zeigen, warum eine gesetzliche Regelung zur Freistellung für Aus- und Fortbildung so wichtig ist.
Ehrenamt darf nicht davon abhängig sein, ob ein Arbeitgeber bereit ist, notwendige Qualifizierungsmaßnahmen freiwillig zu unterstützen.

3. Der Streitpunkt: Klinisch-psychologische Expertise und langfristige Versorgung
Dass der Gesetzentwurf im Niedersächsischen Landtag beraten wird, ist ein wichtiger Schritt. Dennoch gibt es fachlichen Nachbesserungsbedarf. Besonders deutlich wird das bei der Frage, wie die Akutversorgung mit der mittel- und langfristigen psychosozialen beziehungsweise psychotherapeutischen Versorgung verbunden werden soll.
In der parlamentarischen Diskussion haben sich hierzu auch Fachverbände zu Wort gemeldet. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) hat in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2026 insbesondere auf die Bedeutung psychologischer Fachkompetenz und einer verbindlichen Schnittstelle zu weiterführenden Versorgungsangeboten hingewiesen.
Die Argumentation ist nachvollziehbar:
Die psychosoziale Akutbetreuung vor Ort kann durch entsprechend qualifizierte ehrenamtliche Kräfte, Kriseninterventionsteams und Notfallseelsorge geleistet werden. Diese Arbeit ist unverzichtbar und sollte keinesfalls abgewertet werden. Gleichzeitig gibt es Situationen, in denen Betroffene eine weitergehende fachliche Unterstützung benötigen.
Bei schweren Traumatisierungen, anhaltenden Belastungsreaktionen oder komplexen psychischen Folgeproblemen kann eine qualifizierte psychologische beziehungsweise psychotherapeutische Versorgung notwendig werden. Hier braucht es verbindliche Schnittstellen.
Der niedersächsische Gesetzentwurf sieht für die psychosoziale Akutversorgung grundsätzlich einen Zeitraum von bis zu 72 Stunden vor. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gerade deshalb stellt sich die Frage, was anschließend geschieht.
Wer übernimmt die Verantwortung für eine notwendige Weitervermittlung? Wie wird sichergestellt, dass Betroffene nicht nach der Akutversorgung ohne Ansprechpartner zurückbleiben? Und wie werden die unterschiedlichen Angebote der Gesundheitsversorgung miteinander verbunden?
Aus meiner Sicht ist das eine der zentralen Herausforderungen eines zukunftsfähigen PSNV-Systems.

Die Akutbetreuung ist ein wichtiger erster Baustein. Sie kann und soll jedoch keine klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung ersetzen. Ein modernes PSNV-System braucht deshalb nicht nur gut ausgebildete Einsatzkräfte, sondern auch eine funktionierende Verbindung zu den weiterführenden Versorgungsstrukturen.


Was bedeutet das für die übrigen Bundesländer?
Der niedersächsische Vorstoß könnte eine Signalwirkung für die gesamte Bundesrepublik entfalten. Dabei geht es nicht zwingend darum, dass jedes Bundesland exakt dasselbe Gesetz verabschieden muss. Die regionalen Strukturen, Zuständigkeiten und organisatorischen Voraussetzungen unterscheiden sich teilweise erheblich.
Was jedoch bundesweit diskutiert werden sollte, sind gemeinsame Mindeststandards. Dazu gehören aus meiner Sicht:

  • Eine klare gesetzliche Definition und Einordnung der PSNV.
  • Eine verlässliche organisatorische Einbindung in die öffentliche Gefahrenabwehr.
  • Einheitliche Mindestanforderungen an Ausbildung, Qualifikation und regelmäßige Fortbildung.
  • Eine rechtlich abgesicherte Freistellung ehrenamtlicher PSNV-Kräfte für Einsätze und notwendige Qualifizierungsmaßnahmen.
  • Eine geregelte Lohnfortzahlung und Kostenerstattung.
  • Eine verlässliche Unfall- und Haftungsabsicherung.
  • Klare Führungs- und Koordinierungsstrukturen.
  • Eine verbindliche Schnittstelle zu psychologischen, psychotherapeutischen und medizinischen Versorgungsangeboten.
  • Eine nachhaltige Finanzierung der PSNV-Strukturen.

Das Ziel sollte nicht sein, die bestehenden ehrenamtlichen Strukturen durch immer neue bürokratische Anforderungen zu belasten. Vielmehr geht es darum, die Menschen, die diese wichtige Aufgabe übernehmen, rechtlich und organisatorisch so aufzustellen, dass sie ihre Arbeit langfristig und professionell leisten können.


Mein Fazit: Wer anderen hilft, braucht selbst eine verlässliche Absicherung
Die rechtliche Landschaft der Psychosozialen Notfallversorgung in Deutschland steht vor einer wichtigen Richtungsentscheidung. Berlin hat 2021 mit einem eigenständigen PSNV-Gesetz einen ersten Schritt gemacht. Niedersachsen könnte nun mit seinem Gesetzentwurf einen weiteren wichtigen Meilenstein setzen. Besonders die vorgesehenen Regelungen zur Freistellung, Lohnfortzahlung und Kostenerstattung für ehrenamtliche PSNV-Kräfte sind aus meiner Sicht längst überfällig.
Denn warum sollte jemand, der nach einem schweren Verkehrsunfall Angehörige betreut oder Menschen nach einem plötzlichen Todesfall beisteht, rechtlich schlechtergestellt sein als andere ehrenamtliche Einsatzkräfte, nur weil der Einsatz unterhalb einer Katastrophenschwelle stattfindet?

Psychosoziale Notfallversorgung ist kein freiwilliges Zusatzangebot, das man sich bei Bedarf leisten kann. Sie ist ein wichtiger Bestandteil einer funktionierenden Gefahrenabwehr und des Bevölkerungsschutzes. Nicht ohne Grund hatte ich meine ersten Ausbildungen zu meiner Bundeswehr- und Army-Zeit,
Die Menschen, die diese Aufgabe übernehmen, investieren ihre Freizeit, absolvieren anspruchsvolle Ausbildungen und setzen sich regelmäßig mit menschlichem Leid, Tod und außergewöhnlichen Belastungssituationen auseinander. Sie tun das ehrenamtlich und übernehmen damit eine gesellschaftlich wichtige Verantwortung.

Diese Verantwortung darf nicht einseitig sein. Wer Menschen in ihren schwersten Stunden beisteht, sollte sich nicht gleichzeitig um seine eigene rechtliche und finanzielle Absicherung sorgen müssen.
Es bleibt deshalb zu hoffen, dass Niedersachsen seinen eingeschlagenen Weg konsequent weitergeht, die fachlichen Hinweise aus dem parlamentarischen Verfahren berücksichtigt und das Gesetz zeitnah zu einem tragfähigen Abschluss bringt.
Und vielleicht ist es an der Zeit, dass auch die übrigen Bundesländer ihre bisherigen Regelungen kritisch überprüfen. Denn psychosoziale Notfallversorgung darf nicht davon abhängen, in welchem Bundesland ein Mensch Hilfe benötigt – und auch nicht davon, ob die Helferin oder der Helfer das Glück hat, einen verständnisvollen Arbeitgeber zu haben.





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