Assistierter Freitod in Österreich – Sterbeverfügung – Ablauf, Voraussetzungen und Grenzen

Österreich hat seit dem 1. Januar 2022 einen gesetzlich geregelten Weg für Menschen geschaffen, die unter bestimmten schweren oder unheilbaren Erkrankungen selbstbestimmt aus dem Leben scheiden möchten.
Das österreichische Sterbeverfügungsgesetz ermöglicht unter engen Voraussetzungen die Hilfe bei einem assistierten Sterben. Die betroffene Person muss ihren Entschluss selbstbestimmt, dauerhaft und frei von unzulässigem Druck treffen. Die letzte, zum Tod führende Handlung muss sie selbst vornehmen. In diesem Artikel lege ich den Weg Schritt für Schritt dar  –  so wie es mir möglich ist  –  wie immer gilt als wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche, rechtliche oder persönliche Beratung. Die gesetzlichen Regelungen können sich ändern. Für eine konkrete Entscheidung sollten immer die aktuellen Informationen der zuständigen österreichischen Stellen eingeholt werden.
Weder Ärztinnen und Ärzte, Notarinnen und Notare sowie andere beteiligte Personen können nicht zur Mitwirkung verpflichtet werden. auch keine Apotheke ist verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken. Das Gesetz verbindet damit zwei Grundsätze:
Einerseits soll eine betroffene Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zu einem selbstbestimmten Lebensende erhalten.
Andererseits bleibt die persönliche Gewissensfreiheit der beteiligten Berufsgruppen geschützt.

Und noch etwas vorweg – eine wichtige Unterscheidung

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird häufig von „Sterbehilfe“ gesprochen. Rechtlich muss jedoch genauer unterschieden werden  –  in der Sache und im Sprachgebrauch. In Österreich erlaubt das Sterbeverfügungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe bei einem assistierten Suizid – so nicht meine Worte sondern die des Rechts in Österreich . Die sterbewillige Person trifft die Entscheidung selbst und muss auch die letzte Handlung selbst ausführen. Die Tötung auf Verlangen, die aktive Sterbehilfe, bei der eine andere Person die unmittelbar zum Tod führende Handlung vornimmt, bleibt in Österreich verboten. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig für Menschen, die aufgrund einer fortschreitenden Erkrankung körperlich nicht mehr in der Lage sind, ein Medikament selbst einzunehmen oder die letzte Handlung selbst auszuführen. Das österreichische Gesetz setzt voraus, dass die betroffene Person diesen letzten Schritt selbst vornehmen kann und muss. Damit ist die Regelung in Österreich mit der die wir in Deutschland haben identisch. (Situation in  Deutschland)
Während in Deutschland seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 grundsätzlich ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben besteht, hat Österreich einen konkreten gesetzlichen Ablauf mit medizinischer Aufklärung, Wartefristen und einer formellen Sterbeverfügung geschaffen. Ein konkreter gesetzlicher Ablauf hat seine Vorteile, aber bislang gab es nur Gesetzentwürfe in Deutschland die unser aktuelles Recht beschnitten und verkompliziert hätten - mehr dazu hier. 

Der Ablauf in Kurzform

  1. Gesetzliche Voraussetzungen prüfen
  2. Erstes ärztliches Aufklärungsgespräch
  3. Zweites Gespräch mit einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt
  4. Bedenkzeit: grundsätzlich zwölf Wochen, in der terminalen Phase zwei Wochen
  5. Errichtung und Dokumentation der Sterbeverfügung bei einem Notariat oder einer Patientenvertretung
  6. Bezug des Präparats über eine mitwirkende öffentliche Apotheke
  7. Die Entscheidung bleibt freiwillig – ein Widerruf ist jederzeit möglich


1. Wer kann eine Sterbeverfügung errichten?

Eine Sterbeverfügung kann nicht von jeder volljährigen Person allein aufgrund eines allgemeinen Sterbewunsches errichtet werden. Die betroffene Person muss grundsätzlich:

  • volljährig sein,
  • entscheidungsfähig sein,
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichische Staatsbürgerin
  • beziehungsweise österreichischer Staatsbürger sein,
  • an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leiden oder
  • an einer schweren, dauerhaften Erkrankung leiden, deren Folgen die gesamte Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen.

Mit den letzten beiden Punkten ist die österreichische Regelung damit enger gefasst als die grundsätzliche verfassungsrechtliche Situation in Deutschland.
Ein allgemeiner Wunsch, das eigene Leben selbstbestimmt zu beenden, reicht in Österreich nicht aus. Es müssen die gesetzlichen medizinischen Voraussetzungen erfüllt sein.

Was bedeutet Entscheidungsfähigkeit?

Entscheidungsfähigkeit bedeutet vereinfacht, dass eine Person verstehen kann,

  • worum es bei der Entscheidung geht,
  • welche Folgen die Entscheidung haben kann,
  • welche Alternativen bestehen,
  • und dass sie ihren eigenen Willen frei bilden und ausdrücken kann.

Die Entscheidungsfähigkeit muss zweifelsfrei gegeben sein. Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob eine Person an einer psychischen Erkrankung leidet. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Entscheidung informiert, eigenständig und frei getroffen wird.
Es muss geprüft werden, ob der Wunsch durch die betroffene Person selbst entstanden ist oder ob Druck, Zwang, Abhängigkeiten oder eine akute Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit eine Rolle spielen könnten. (Mehr zur zur Entscheidungsfähigkeit und  Freiverantwortlichkeit)


2. Das erste ärztliche Aufklärungsgespräch

Am Beginn des Verfahrens steht ein ausführliches Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt. Dabei sollen unter anderem folgende Fragen besprochen werden:

  • Welche Erkrankung liegt vor?
  • Wie ist der aktuelle Gesundheitszustand?
  • Wie wird sich die Erkrankung voraussichtlich entwickeln?
  • Welche medizinischen Behandlungsmöglichkeiten bestehen?
  • Welche palliativmedizinischen Angebote gibt es?
  • Welche Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung stehen zur Verfügung?
  • Welche Alternativen zum assistierten Sterben kommen infrage?
  • Welche Folgen kann die Entscheidung haben?
  • Kann die Person ihre Entscheidung später noch ändern?

Die ärztliche Aufklärung soll sicherstellen, dass die betroffene Person ihre Entscheidung auf einer möglichst umfassenden Informationsgrundlage trifft.

Die Ärztin oder der Arzt muss außerdem beurteilen, ob die Person entscheidungsfähig ist und ob der Sterbewunsch frei und selbstbestimmt entstanden ist.

Eine solche Prüfung ist mehr als eine reine Formalität. Es geht nicht darum, einen Menschen von seiner Entscheidung zu überzeugen oder ihn moralisch zu bewerten. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Entscheidung verstanden, eigenständig und ohne unzulässigen äußeren Druck getroffen wurde.


3. Ein zweites ärztliches Aufklärungsgespräch

Ein einzelnes ärztliches Gespräch reicht nicht aus. Die betroffene Person muss mit einer zweiten, unabhängigen Ärztin oder einem zweiten unabhängigen Arzt sprechen. Mindestens eine der beiden ärztlichen Personen muss über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen. Dies kann beispielsweise eine Qualifikation in Palliativmedizin oder einer für die Erkrankung relevanten medizinischen Fachrichtung sein. Die beiden ärztlichen Gespräche sollen verhindern, dass eine so weitreichende Entscheidung vorschnell, oberflächlich oder ohne ausreichende medizinische Information getroffen wird. Wenn Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit bestehen, kann eine zusätzliche fachärztliche Abklärung erforderlich sein.
Das Verfahren soll damit mehrere Schutzebenen verbinden - die medizinische Information, die Prüfung der Entscheidungsfähigkeit, die Beurteilung der Freiverantwortlichkeit, die Aufklärung über Alternativen, und eine zeitliche Bedenkzeit. Alles so wie es in allen Ländern in der Regel erfolgt oder erfolgen sollte.


4. Die Warte- und Bedenkzeit

Nach der ersten ärztlichen Aufklärung beginnt eine gesetzlich vorgesehene Bedenkzeit. Grundsätzlich beträgt diese Frist 12 Wochen. Die Sterbeverfügung kann daher normalerweise erst nach Ablauf dieser Zeit wirksam errichtet werden.
Bei einer unheilbaren, zum Tod führenden Erkrankung in der terminalen Phase verkürzt sich die Frist auf 2 Wochen. Diese Wartezeit soll sicherstellen, dass der Entschluss nicht nur aus einer kurzfristigen Krise, einer vorübergehenden Belastung oder einer spontanen Situation heraus entsteht.
Die Frist kann allerdings für schwer erkrankte Menschen auch eine erhebliche Belastung darstellen. Gerade bei schnell fortschreitenden Erkrankungen kann die Zeit zu einem entscheidenden Faktor werden. Hier zeigt sich ein grundsätzlicher Konflikt, der in vielen Sterbehilfegesetzen besteht:
Wie viel Zeit ist notwendig, um eine Entscheidung sorgfältig zu prüfen – und wann wird eine Wartefrist selbst zu einer kaum überwindbaren Hürde? Bemerkung von mir gerade hier scheiterten die Gesetzentwürfe die wir in Deutschland bislang hatten. Insbesonder der Entwurf von Lars Castellucci. 


5. Die Errichtung der Sterbeverfügung

Nach den ärztlichen Aufklärungsgesprächen und dem Ablauf der gesetzlichen Bedenkzeit wird die Sterbeverfügung bei einer zuständigen Stelle errichtet. Dies kann erfolgen bei einer Notarin oder einem Notar, oder einer rechtskundigen Mitarbeiterin beziehungsweise einem rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenvertretung.
Dort wird die Erklärung formell aufgenommen und dokumentiert.
Die betroffene Person erklärt ausdrücklich, dass sie ihren Entschluss nach umfassender Aufklärung frei und selbstbestimmt gefasst hat. Die Sterbeverfügung ist eine höchstpersönliche Erklärung, darauf weise ich auch in Deutschland und aller Orten wieder und wieder hin darum ist eine präzisierung wie sie in bisherigen Gesetzentwürfen hier in Deutschland warne massiv, jedes Leben ist individuell und so ist es zweifelsfrei. so denke ich auch im Sterben.
Sie kann nicht durch Angehörige, eine gesetzliche Vertretung, eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, oder andere Personen an Stelle der betroffenen Person errichtet werden.


6. Der Bezug des Präparats in einer Apotheke

Mit einer wirksam errichteten Sterbeverfügung kann das gesetzlich vorgesehene Präparat Pentobarbital, über eine öffentliche Apotheke bezogen werden. Die Abgabe erfolgt nur unter den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen und in der dokumentierten Dosierung. Das Präparat kann an die betroffene Person selbst oder an eine in der Sterbeverfügung ausdrücklich benannte unterstützende Person abgegeben werden. Was ich übrigens sehr skeptisch sehe und  ich nicht mit anfreunden kann.
Wie bereits erwähnt - keine Apotheke ist verpflichtet, an diesem Verfahren mitzuwirken.


7. Die Entscheidung bleibt jederzeit freiwillig

Eine Sterbeverfügung verpflichtet niemanden dazu, das assistierten Sterben tatsächlich durchzuführen.

Die / der Sterbewillige kann:

  • das Verfahren jederzeit beenden,

  • die Sterbeverfügung widerrufen,

  • ihre Entscheidung ändern,

  • den Entschluss aufschieben,

  • oder das Präparat niemals verwenden.

Allein die Errichtung einer Sterbeverfügung bedeutet also nicht, dass ein Mensch bereits entschieden hat, den letzten Schritt tatsächlich zu gehen. Für manche Menschen kann bereits die Möglichkeit, im äußersten Fall selbstbestimmt handeln zu können, eine wichtige psychische Entlastung darstellen - dies zeigen sehr viele Studien, die Erfahrung der Länder in den Sterbehilfe möglich ist, Sterbehilfevereine und meine eigenen Erfahrungen.
Das Wissen, nicht vollständig von einer Krankheit oder von anderen Menschen abhängig zu sein, kann ein Gefühl von Sicherheit und Kontrolle zurückgeben.
Wichtig auch - Die Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie widerrufen wird oder die betroffene Person erkennbar von ihrem Entschluss abrückt.


8. Wie lange gilt eine Sterbeverfügung?

Eine Sterbeverfügung ist grundsätzlich zeitlich begrenzt und gilt nicht unbegrenzt. Nach der bisherigen Regelung beträgt ihre Gültigkeitsdauer grundsätzlich ein Jahr.
Im Jahr 2026 wurden Änderungen und Vereinfachungen im Zusammenhang mit der Erneuerung von Sterbeverfügungen beschlossen. Dabei soll unter bestimmten Voraussetzungen eine erneute Errichtung beziehungsweise Verlängerung innerhalb eines erweiterten Zeitraums möglich werden.
Da bei gesetzlichen Änderungen der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsregelungen entscheidend sind, sollten Betroffene und Angehörige vor einer konkreten Planung immer die aktuelle Rechtslage prüfen. Gerade bei einer bereits abgelaufenen oder kurz vor dem Ablauf stehenden Sterbeverfügung sollte deshalb eine aktuelle Beratung bei einer österreichischen Patientenvertretung, einer Notarin beziehungsweise einem Notar oder einer zuständigen medizinischen Stelle eingeholt werden.



Österreich und Deutschland: Zwei unterschiedliche Wege

Auch wenn ich mich wiederhole - Deutschland und Österreich haben unterschiedliche rechtliche Modelle gewählt. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkannt. Dieses Recht ist nicht grundsätzlich auf Menschen mit einer schweren oder unheilbaren Erkrankung beschränkt. Österreich hat dagegen ein konkretes gesetzliches Verfahren geschaffen. Der Zugang ist an bestimmte Erkrankungen, medizinische Aufklärung, eine Prüfung der Entscheidungsfähigkeit, Wartezeiten und eine formelle Sterbeverfügung gebunden.
Beide Modelle versuchen, eine schwierige Frage zu beantworten:
Wie kann Selbstbestimmung geschützt werden, ohne Menschen in einer existenziellen Krise allein zu lassen oder sie unzureichend vor Druck und Missbrauch zu schützen?
Eine einfache Antwort gibt es darauf nicht - es ist immer individuell.

Die österreichische Regelung schafft zwar einen klaren und nachvollziehbaren rechtlichen Ablauf. Die mehrfachen ärztlichen Gespräche, die Aufklärung über palliative Möglichkeiten und die formelle Dokumentation können dazu beitragen, Entscheidungen sorgfältig zu prüfen und transparent zu machen.

Aber ob in Deutschland oder Österreich hier wie dort bestehen erhebliche organisatorische Anforderungen. Sterbewillige müssen geeignete und wohlwollende Ärztinnen oder Ärzte finden, für einen schwer kranken Menschen können diese Schritte körperlich und organisatorisch belastend sein.

Selbstbestimmung braucht Information, Schutz und praktische Zugänglichkeit

Menschen, die sich mit dem eigenen Lebensende beschäftigen, benötigen nicht nur Gesetze. Sie brauchen verständliche Informationen, ärztliche Beratung, palliative Unterstützung, psychosoziale Begleitung und Menschen, mit denen sie offen über ihre Ängste, Wünsche und Entscheidungen sprechen können.

Ein selbstbestimmtes Sterben darf nicht bedeuten, allein gelassen zu werden.

Und eine gute Begleitung darf nicht bedeuten, einem Menschen seine eigene Entscheidung abzunehmen.

Würde braucht Selbstbestimmung – aber auch Fürsorge, Information und verlässliche Unterstützung.




Weiterführende Beiträge auf diesem Blog

Wer sich intensiver mit der Situation in Österreich beschäftigen möchte, findet hier weitere Beiträge:

Assistierter Freitod in Österreich: Einblick in Begleitung, Sicherheit und ethische Verantwortung
https://deathwithdignity-wx-widowexperience.blogspot.com/2026/01/assistierter-freitod-in-osterreich.html

In Würde gehen – Niki Glattauer, selbstbestimmtes Sterben und die Debatte um Freitod
https://deathwithdignity-wx-widowexperience.blogspot.com/2025/09/in-wurde-gehen-uber-niki-glattauer.html

Sterbehilfe in Deutschland und Österreich: Zwischen Selbstbestimmung, Misstrauen und rechtlichen Grenzen
https://deathwithdignity-wx-widowexperience.blogspot.com/2025/08/sterbehilfe-in-deutschland-und.html

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